Textová podoba smlouvy Smlouva č. 17306779: Neubaustrecke Dresden – Prag Planungsleistungen grenzübergreifender

Příloha A-07 Merkblatt Dresden-Prag Vorlaufdeckung LPh 12_311219.pdf

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                        MERKBLATT

DVA Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung®
Wording Typ H (mit erweiterter Planungsdeckung) Stand 11.11.2014
DVA-Projekt-Nr. 2445 – Neubaustrecke Dresden – Prag

A. Allgemeines und Prämien

Für das Projekt Neubaustrecke Dresden – Prag, grenzüberschreitender Abschnitt Dresden – Usti nad Labem, hat der
Auftraggeber (Versicherungsnehmer) eine Kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung (Vorlaufde-
ckung) für die Planungsphase bis einschließlich LPh 2 nach HOAI (danach Entscheidung über Fortführung des Projekts)
abgeschlossen. Maßgebend ist der Wortlaut des projektbezogenen Versicherungsvertrages. Sollte sich der Versiche-
rungsumfang wesentlich ändern, erfolgt ein entsprechender Hinweis. Dies gilt insbesondere, sobald die hier versicher-
te Vorlaufdeckung durch einen weiteren gesonderten Versicherungsvertrag (ggf. Hauptversicherungsvertrag bei
Baubeginn) abgelöst werden sollte. Versichert sind die Interessen des Auftraggebers (Versicherungsnehmer) sowie
aller an der Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte), soweit sie an der Erfüllung der mit den Auftrag-
gebern geschlossenen Verträge beteiligt sind. Dies gilt auch für Beauftragungen und Schadenursachen vor Versiche-
rungsbeginn, wenn der Schaden erst nach Versicherungsbeginn bekannt wird. Ein Regress des Versicherers gegen den
Versicherungsnehmer und Mitversicherte ist ausgeschlossen, ebenso die Möglichkeit des Versicherers im Schadenfall zu
kündigen. Schäden infolge von Terrorakten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen ausgeschlossen. Die Prämie,
einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer, wird durch den Auftraggeber gezahlt. Der Auftraggeber weist
darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen mit deckungsgleichen Inhalten (Doppelversicherung), nicht vergütet
werden. Der Bieter / Auftragnehmer versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen in seinem Angebot
nicht einkalkuliert sind.

B. Bauleistungs- und Montageversicherung                          C. Haftpflichtversicherung für den Bauherrn und alle
                                                                      an der Planung und Bauausführung Beteiligten
                                                                      (Mitversicherte)

Versicherungsschutz besteht für während der Versicherungs-        Dem Versicherungsnehmer und den Mitversicherten wird Versi-
dauer unvorhergesehen eintretende Verluste, Beschädigungen        cherungsschutz gewährt für den Fall, dass sie wegen eines
oder Zerstörungen von Bauleistungen, von versichertem Bau-        während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha-
grund bzw. von versicherten Sachen. Mitversichert sind Schäden
durch Brand, Blitzschlag, Explosion sowie Schmor-, Seng- und      denereignisses,
Glimmschäden.
                                                                  ■  das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädi-
Die Haftung des Versicherers wird mit Baubeginn wirksam und
endet im Anschluss an evtl. Probebetriebe mit dem Datum der          gung von Menschen (Personenschaden),
protokollierten Freigabe / Abnahme des Gesamtprojektes zur
kommerziellen Nutzung, erteilt durch die zuständige Bauauf-       ■  die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sach-
sichtsbehörde oder der hierzu ermächtigten Institution ggü. dem
Bauherren. Bezieht sich die Freigabe auf Teilabschnitte, endet       schaden),
die Haftung für diese mit dem entsprechenden Freigabedatum.
Im Anschluss leistet der Versicherer während einer Nachhaf-       ■  oder einen Vermögensschaden, der sich nicht aus einem
tungszeit von 42 Monaten Entschädigung für unvorhergesehen
eintretende Schäden (Beschädigungen oder Zerstörungen) an            Personen- oder Sachschaden herleitet,
den versicherten Bauleistungen, die bei Erfüllung der Gewähr-
leistungs- oder Restarbeiten im Rahmen der bauvertraglichen       zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haft-
Verpflichtungen oder während der versicherten Bauzeit verur-      pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes von einem Dritten
sacht wurden. Für Restarbeiten, welche noch nach den Abnah-       auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden oder sie im
men / Freigaben des Gesamtprojektes zur kommerziellen Nut-        Rahmen der erweiterten Planungsdeckung einen Eigenschaden
zung abzuschließen oder auszuführen bzw. die im Rahmen der        erleiden. Hiervon erfasst werden auch Haftpflichtansprüche
Behebung von protokollierten Mängeln noch zu erbringen sind,      wegen Schäden durch Umwelteinwirkung auf Boden, Luft oder
besteht weiterhin Versicherungsschutz bis zu ihrer endgültigen    Wasser (einschließlich Gewässer) und alle sich daraus ergeben-
Abnahme. Für diese Restarbeiten beginnt die 42-monatige           den Umweltschäden (jedoch ohne die Anlagen des Versiche-
Nachhaftungszeit mit Abnahme der jeweiligen Leistung durch        rungsnehmers / Mitversicherten gemäß Anhang 1 und 2 zum
den Bauherren.                                                    Umwelthaftpflichtgesetz) sowie öffentlich-rechtliche Ansprüche
                                                                  gemäß Umweltschadengesetz zur Sanierung von Umweltschä-
                                                                  den.

                                                                  Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Schäden
                                                                  durch elektrische, magnetische und / oder elektromagnetische
                                                                  Felder / Wellen (EMF).

Gegenstand der Versicherung sind alle Lieferungen und Leis-       Als mitversichert gelten Ansprüche wegen Schäden aus dem
tungen, die anlässlich der Errichtung des versicherten Projektes  Umgang mit Asbest / Urea-Formaldehyd mit einem Sublimit von
                                                                  EUR 1.000.000.
erbracht werden. Dies sind vor allem die gesamten – auch provi-
sorischen – Bau- und Erdarbeiten, Fundamente, Baulichkeiten,      Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der
                                                                  Haftpflichtfrage, den Ersatz berechtigter beziehungsweise die
Montageleistungen, auch De- und Remontagen, Konstruktionen,
                                                                  -2-

Maschinen, maschinelle, apparative und elektrische Einrichtun-    Abwehr unberechtigter Ansprüche.
gen, Zubehör, Reserveteile sowie das Material einschließlich
aller Baustoffe, Hilfskonstruktionen, Betriebs- und Hilfsstoffe.  Nachhaftungsverpflichtung des Versicherers in der allgemei-
Nicht versichert sind insbesondere Baugeräte einschließlich       nen Haftpflichtversicherung und in der Planungshaftpflichtversi-
Zusatzeinrichtungen und Ersatzteilen, Kleingeräte und Hand-       cherung 10 Jahre, in der Umwelthaftpflicht- und in der Umwelt-
werkszeuge, Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funk-     schadenversicherung 5 Jahre.
geräte sowie zur Baustellenabsicherung vorübergehend einge-
setzte Signal- und Sicherungsanlagen, Baubüros, Baubuden,         Deckungssummen
Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labor und Gerätewagen.

Probebetriebe gelten mitversichert. Schäden an Sachen, die an     Die Deckungssumme je Schadenereignis beträgt in der allgemei-
diesen unmittelbar durch dauernde Einflüsse des Betriebes         nen Haftpflicht für den Versicherungsnehmer und die an der
während der Erprobung entstanden sind, gelten nicht als ersatz-   Planung und Bauausführung Beteiligten (Mitversicherte) sowie
                                                                  für Umweltschäden.
pflichtig.

Mitversichert sind auf Erstes Risiko je Versicherungsfall unter ■      EUR 20.000.000 pauschal für Personen-, Sach- und
anderem:                                                               Vermögensschäden.

■  Baugrund und Bodenmassen mit EUR 2.000.000                     Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Schadenverhü-
                                                                  tungskosten und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungs-
■  Schadensuchkosten mit EUR 1.000.000                            falles bei Schäden aus der Umwelthaftpflichtversicherung
                                                                  EUR 2.000.000 zur Verfügung.
■  Dekontaminations- und Entsorgungskosten von Erdreich

   aufgrund behördlicher Anordnung mit

   EUR 1.000.000

■  Sachen im Gefahrenbereich mit EUR 500.000                      Sublimit für die Umweltschadenversicherung:

■  Bergung von Bohrgerät (jedoch keine

   Schildvortriebsmaschinen) mit EUR 250.000                      ■    EUR 10.000.000 für Sach- und Vermögensschäden.

■  Akten, Zeichnungen und Pläne mit EUR 250.000

Im Schadenfall leistet der Versicherer Entschädigung für die      Im Rahmen dieser Deckungssumme stehen für Ausgleichssanie-
Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Schadenstätte       rungen und Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
                                                                  EUR 2.000.000 zur Verfügung.
aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, welcher
dem vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Bei     In der Planungshaftpflichtversicherung beträgt die Deckungs-
Totalschäden an Hilfsbauten und Bauhilfsstoffen gilt Zeitwerter-  summe je Schadenereignis, für die Folgen von Verstößen bei der
                                                                  Erbringung von Planungs- und Ingenieurleistungen,
satz.

Entschädigungsgrenze für Schäden im Rahmen der Bauleis-           ■    EUR 10.000.000 pauschal für Sach- und Vermögens-
tungs-/ Montageversicherung sind die vorläufigen versiche-
rungspflichtigen Projektkosten. Für ersatzpflichtige Schäden aus       schäden
den Naturgefahren Sturm, Überschwemmung und Erdbeben ist
die Entschädigungsleistung begrenzt auf die vorläufige Versiche-  Im Rahmen dieser Deckungssumme beträgt die Höchstentschä-
rungssumme, max. jedoch EUR 50.000.000 je Schadenfall.            digung für die erweiterte Planungsdeckung (Planung und Bauen
Bestimmte Schäden in Zusammenhang mit Tunnelbaumaßnah-            aus einer Hand) für den Bauherren und bauausführende Unter-
                                                                  nehmen
men unterliegen einer Höchstentschädigung. Der Selbstbehalt
je Versicherungsfall beträgt in der Bauleistungs- und Montage-    ■    EUR 5.000.000
versicherung EUR 10.000 und ist vom Geschädigten zu tragen.

Folgende Obliegenheiten sind unbedingt zu beachten:               Versicherungsschutz besteht im Rahmen der erweiterten Pla-

■  In Zusammenhang mit Wasserhaltung ist ein von der              nungsdeckung ausschließlich für Schäden am Objekt selbst. Der
                                                                  Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt EUR 10.000, jedoch
   Stromführung / Kraftquelle des Maschinensatzes unab-           EUR 100.000 in der erweiterten Planungsdeckung für Bauherrn
                                                                  und bauausführende Unternehmen. Der Selbstbehalt ist vom
   hängiges und einsatzbereites Ersatzaggregat vorzuhal-
                                                                  Schadenverursacher zu tragen. Er entfällt für Personenschäden.
   ten.
                                                                  Die Gesamtleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle
■  Versicherte Verluste durch Diebstahl sind unverzüglich         während der Vertragsdauer beträgt das Dreifache der vorste-

   der zuständigen Polizeibehörde zu melden.                      henden Deckungssummen.

D. Schadenabwicklung

Alle Personenschäden, sowie alle Schäden, die voraussichtlich den Selbstbehalt von EUR 10.000 übersteigen, sind un-
verzüglich über die zuständige Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung an die DVA per Fax zu mel-
den. Schadenvordrucke sind bei der Projektleitung beziehungsweise Bauleitung/-überwachung erhältlich. Eventuell wei-
tergehende Meldepflichten aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber bleiben hiervon unberührt. Im Hinblick auf die Haft-
pflichtversicherung darf ohne vorherige Abstimmung mit dem Versicherer keine Zahlung an den Geschädigten geleistet
werden. Erklärungen über die Schadenersatzpflicht dürfen nur vom Versicherer abgegeben werden. Das Schadenbild ist
bis zur Besichtigung durch den Versicherer nach Möglichkeit unverändert zu lassen. Ist dies nicht möglich, sind ersatz-
weise Fotos zur Dokumentation zu fertigen. Die Umstände die zu dem Schaden geführt haben, sind genau und wahr-
heitsgemäß zu schildern.

   DVA BAUPROJEKTE VERSICHERUNGEN, 61348 BAD HOMBURG, Marienbader Platz 1, Telefon +49 6172 4868-0, Telefax +49
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