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20FEI45240 Architekten-/Ingenieurvertrag zwischen dem Auftraggeber Správa železnic, státní organizace DB Netz AG Dlážděná 1003/7 Regionalbereich Südost 110 00 Praha 1 Brandenburger Str. 1 Czech Republic 04103 Leipzig Bundesrepublik Deutschland - nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - vertreten durch die beschaffende Stelle und dem Büro (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) Bietergemeinschaft Dr. Spang GmbH - ILF CONSULTING ENGINEERS AUSTRIA GMBH Dr. Spang Ingenieurgesellschaft für Bauwesen / ILF Consulting Engineers Austria GmbH Geologie und Umwelttechnik mbH / Feldkreuzstr. 3, 6063 Rum/Innsbruck, Halsbrücker Straße 34, 09599 Freiberg/Sachsen / Österreich - nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt - über Leistungen für folgende(s) Maßnahme(n)/Projekt(e): Neubaustrecke Dresden-Prag Geologische und hydrogeologische Gutachterleistungen grenzübergeifeder Planungs- raum Beteiligte / zuständige Stellen: DB Netz AG, I.NG-SO-N, Správa železnic, státní organizace Vertragsabwickelnde Stelle: Deutsche Bahn AG Beschaffende Stelle: Beschaffung Infrastruktur Arch.-/Ingenieurleistungen, bauaffine Dienstleistungen FE.EI-SO-A Salomonstraße 21 04103 Leipzig Bundesrepublik Deutschland Rechnungsadresse: DB Netz AG RB Südost c/o DB AG - SSC Buchhaltung Deutschland Elisabeth-Schwarzhaupt-Platz 1 10115 Berlin Bundesrepublik Deutschland & Správa železnic, státní organizace Dlážděná 1003/7 110 00 Praha 1, Czech Republic Beteiligte Behörden: Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Aufga- Dresden ben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außenstelle: Státní fond dopravní infrastruktury CZ Seite 2 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 Inhaltsverzeichnis §1 Integritätsklausel §2 Gegenstand des Vertrages §3 Bestandteile des Vertrages §4 Haftpflichtversicherung §5 Termine und Ausführungsfristen §6 Vertragsstrafen §7 Abnahme §8 Mängelansprüche §9 Vergütung § 10 Sicherheitsleistung § 11 Arbeitsgemeinschaft § 12 Kündigung § 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 14 Vertretung des Auftragnehmers § 15 Vertretung des Auftraggebers § 16 Besondere Vertragsbedingungen § 17 Nachunternehmer § 18 Schlussbestimmungen Anlagenverzeichnis Vertragsteile Protokolle und vertragsrelevanter Schriftverkehr siehe Unterschriftenseite Anlage 0.1 Projektbeschreibung/Vorbemerkungen Anlage 1.0 Leistungsbeschreibung Anlage 1.1 Ermittlung der Vergütung Anlage 2.0 Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- Anlage 4 nehmen für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB Arch./Ing.) Anlage 5 Zusätzliche Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unter- nehmen für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen des AG durch Dritte (ZVB-EDV) Anlage 7 Merkblatt Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung Anlage 8 Angebot für Nachtragsleistungen Arch.-/Ing. Anlage 9 zu beachtende Unterlagen Anlage 15.0 BIM-Vorgaben (AIA) Anlage 15.1 AIA Anlage Objekt- und Attributsliste Anlage 16 Musterdokument BIM-Projektabwicklungsplan (BAP) Anlage 17 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform Anlage 18 Streckenkarte Anlage 19 Staatlich autorisierte Ingenieure in der Tschechischen Republik Seite 3 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 §1 Integritätsklausel 1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen und sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu er- greifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu er- greifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwere Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfehandlung a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlun- gen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen, b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentli- chen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewährung) oder an Vor- stände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen (Be- stechung im geschäftlichen Verkehr), c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer, d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunternehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger ,für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchfüh- rung von Aufträgen Dritter, e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Ge- schäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informa- tionen des Auftraggebers, auch auf Datenträgern, f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesondere Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen), g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Euro- päischen Union, insbesondere gegen EG-VO 2580/2001, EG-VO 881/2002 und EU_VO 753/2011 (Anti-Terroris- mus-Verordnungen), sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäische und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die ins- besondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähnliche Delikte darstellen. Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Geschäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, versprochen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen. 1.2 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines Schadens in anderer Höhe und die entsprechende Geltendmachung bleiben unbe- rührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers unberührt. Seite 4 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 1.3 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftraggebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.1 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer/Vorstand des Auftragneh- mers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragneh- mers begangen wurde, b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbevollmächtig- ten begangen wurde, c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunternehmer des Auftragnehmers begangen wurde, mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber infolge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird. Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.1 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm beschäftigte Mitarbeiter, deren Vor- stände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung be- teiligt sind. Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.2 erfassten Fälle der unzulässigen Wettbewerbsbe- schränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.1 Ziffer 1.2 gilt diesbezüglich abschließend. 1.4 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.1 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsfüh- rer/Vorstand des Auftragnehmers begangen, a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen werden, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu be- rücksichtigen sind. Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann. 1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.1 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auftraggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.1 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Text- form mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auftragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete kon- krete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzu- stellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maß- nahmen. 1.6 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Ermöglichung der Etablierung und Ausgestaltung einer rechtskonformen Geschäftsbeziehung wechselseitig die Zustimmung zur regel- mäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten auf Basis der Verordnungen Nr. (EG) 2580/2001 und (EG) 881/2002 sowie (EU) 753/2011 (Anti-Terrorismus-Verordnungen) und sonstigen anwendbaren Seite 5 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften. Dabei werden sie sämt- liche einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten. Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht auf einer der vorgenannten Sankti- onslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Umsetzung der Anti-Terrorismus-Verordnungen und sonstigen an- wendbaren nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften erfolgt. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prüfung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung anwendbarer nationaler, europäischer und internationaler Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwer- fen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prüfungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kün- digung des Vertrages berechtigt. §2 Gegenstand des Vertrages Der AG überträgt dem AN die in § 2 Ziffer 2.1ff und 2.2ff genannten Leistungen für folgende(s) Maßnahme(n)/ Projekt(e) Neubaustrecke Dresden-Prag Geologische und hydrogeologische Gutachterleistungen grenzübergeifender Planungsraum 2.1 Der AG überträgt dem AN die in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen für folgende Objekte im aufgeführten Umfang Baugrundbeurteilung u. Gründungsberatung, gemäß Anlage 1.1 1 Leistungsbereich Projektteil 2, gemeinsamer Planungsraum ................................................... Lph 1 bis Lph 2 2.2 Der AG beabsichtigt, dem AN bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme ggf. weitere Leistungen (optionale Leistungen) nach Anlage 1 für nachfolgende Objekte im aufgeführten Umfang einzeln oder im Ganzen zu übertragen (Lph. 3 bis 4 sowie Lph 5 bis 8). Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mittei- lung. Der AN ist verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, wenn sie ihm vom AG spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abnahme der jeweils zuvor beauftragten Leistungsstufe übertragen werden. Einen Anspruch auf Übertragung dieser Leistung hat er nicht, und zwar auch dann nicht, wenn die Planung fortgesetzt bzw. die Bau- maßnahme durchgeführt wird. 2.2.1 Aus der stufenweisen Übertragung kann der AN keinen Anspruch auf Erhöhung seines Honorars ableiten. Baugrundbeurteilung u. Gründungsberatung, gemäß Anlage 1.1 1 Leistungsbereich Projetteil 2, gemeinsamer Planungsraum Option 1............................................ Lph 3 bis Lph 4 2.2.2 Baugrundbeurteilung u. Gründungsberatung, gemäß Anlage 1.1 1 Leistungsbereich Projetteil 2, gemeinsamer Planungsraum Option 2............................................ Lph 5 bis Lph 8 2.3 Die/das Maßnahme/Projekt unterliegt der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) in der entsprechend aktuellen Fassung und muss den dort genannten Technischen Spezifikationen entsprechen. 2.4 Grundlagen der Leistungserbringung: Seite 6 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 - Qualifizierte Aufgabenstellung (BAP) - Voruntersuchungen - BIM-Vorgaben (AIA) - AIA Objekt und Attributliste - Musterdokument BIM-Projektabwicklungsplan - Projektbeschreibung / Vorbemerkung 2.5 Der AG überträgt dem AN das auf diesen Vertrag beschränkte und befristete Nutzungsrecht für folgende stan- dardisierte Unterlagen (standardisierten Planungen/Richtzeichnungen 2.5.1 /Rahmenplanungen, BIM-Arbeitsmittel). Der AN ist verpflichtet, seine Planung auf Basis der zum Vertrags- 2.5.2 schluss gültigen standardisierten Unterlagen zu erstellen und bei Änderungen dieser standardisierten Unterla- 2.5.3 gen durch den AG entsprechend vor Abschluss jeder Leistungsphase fortzuschreiben. Der BIM-Koordinator 2.5.4 stellt sicher, dass das Gesamtmodell inkl. aller Fachmodelle auf konsistenten, standardisierten Unterlagen auf- baut. Standardisierten Planungen - keine Hinsichtlich der Beschaffung der Unterlagen gilt AVB Arch./Ing. Abschnitt 9 entsprechend. Richtzeichnungen/Rahmenplanungen - keine Hinsichtlich der Beschaffung der Unterlagen gilt AVB Arch./Ing. Abschnitt 9 entsprechend. Musterleistungsverzeichnisse (GAEB-Format) BIM-Arbeitsmittel - keine 2.6 Der AG ist berechtigt - eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder - eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, anzuordnen. Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Die Anordnung bedarf der Textform. Der AN ist grundsätzlich zur Ausführung der Anordnung verpflichtet. Er darf die Ausführung der ange- ordneten Änderung verweigern, wenn sein Betrieb auf die Durchführung der angeordneten Leistung nicht einge- richtet oder ihm die Ausführung nicht zumutbar ist. 2.7 Die Höhe der Vergütung für die nach 2.6 angeordnete Leistung bestimmt sich nach der HOAI, soweit diese für die Leistung Honorare in den Teilen 2 bis 4 regelt. Im Übrigen bestimmt sich die Vergütung nach den in § 9.4 vereinbarten Zeithonoraren. Das Nachtragsangebot ist unverzüglich unter Verwendung der Anlage 8 des Vertrages vorzulegen. §3 Bestandteile des Vertrages 3.1 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge: 3.1.1 Protokolle über die Aufklärung des Angebotsinhalts und vertragsrelevanter Schriftverkehr (s. Unterschriften- seite) (Von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle / vertragsrelevanter Schriftverkehr das jüngere Dokument geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor). 3.1.2 Die Bestimmungen dieses Vertragstextes 3.1.3 die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen 3.1.3.1 Leistungsbeschreibung 3.1.3.2 Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung 3.1.3.3 Qualifizierte Aufgabenstellung (Quast) 3.1.4 Allgemeine Vertragsbedingungen (Anlage 4) Seite 7 Gültig ab: 04.11.2019 3.1.5 20FEI45240 3.1.6 3.2 Zusätzliche Vertragsbedingungen (Anlage 5) die übrigen Anlagen des Ingenieurvertrages Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die der AN in seinem Angebot im Hinblick auf die Vertragsunterla- gen und/oder Vorgaben des AG vorgenommen hat, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden in Pro- tokollen ausdrücklich erwähnt. §4 Haftpflichtversicherung 4.1 Der AG (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversi- cherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage(n) Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergü- tung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungssteuer wird vom AG gezahlt. Der AG weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom AG bei- gestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Bieter/AN versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht einkalkuliert sind. §5 Termine und Ausführungsfristen 5.0 Die Leistungen des AN sind wie folgt zu beginnen und zu vollenden: 5.1. Übertragene Leistungen nach § 2 Ziffer 2.1ff: 5.1.1 Beginn unverzüglich nach Auftragserteilung 5.1.2 Ende der Leistungen 31.12.2024 5.1.3 Zwischentermine: gem. Anlage 0.1 Zwischentermine Lph 1 und 2: Bieterkommunikation - Übergabe Erstentwurf BAP zur Erstellung des Gutachtens 01.10.2020 05. 02. 2021 - Grundlagenermittlung (Abgabe Prüfbericht) 01.02.2021 26. 02. 2021 - Erstellung Messkonzept und LV für die Bohrkampagne 2b (DE) 03.01.2021 19. 03. 2021 - Übergabe des Baugrundgutachtens inkl, Auswertung Bohrkampagne 1 (DE) 01.12.2021 Bohrkampagne 2a (CZ) - Übergabe Zwischenbericht Baugrund (CZ) inkl. Auswertung Bohrkampagne 2a (CZ) für tschechisches Gebietsverfahren 01.06.2022 Bohrkampagne 2b (DE) - Start Bohrungen Bohrkampagne 2b (DE) 06.12.2021 - Fertigstellung Bohrkampagne 2b (DE) 01.11.2022 - Übergabe des Baugrundgutachtens inkl, Auswertung Bohrkampagne 2b (DE) und Zwischenbericht Baugrund (CZ) 01.05.2023 - Vorstellung Projektfortschritt, Erläuterung BIM Arbeitsstand Quartalsweise -Vorbereitungen und Empfehlungen für Bohrkampagne 3 01.06.2024 Seite 8 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 Abgabetermine für Leistungsphase 1 und 2 - Zusammenstellung / Übergabe Leseexemplar Ergebnisse Lph 1 und 2 01.06.2024 - Abnahme der Ergebnisse Lph 1 und 2 01.12.2024 Sollten o. g. Termine durch fehlende Unterlagen gefährdet sein, hat der AN die fehlenden Unterlagen sofort bei der vertragsabwickelnden Stelle schriftlich anzufordern. 5.2 Zur Übertragung vorgesehene Leistungen (optionale Leistungen) nach § 2 Ziffer 2.2ff: Die entsprechenden Termine und Fristen werden bei Übertragung der Leistungen vereinbart. §6 Vertragsstrafen 6.1 Bei schuldhafter Überschreitung der unter § 5 vereinbarten Termine (einschließlich Zwischentermine) hat der AN für jeden Kalendertag, um den die Frist/Fristen überschritten wird/werden, an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der von der Frist betroffenen Netto-Auftragssumme zu zahlen. Tage, die bei der Überschrei- tung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht wurden, werden bei der schuldhaften Überschreitung von wei- teren Zwischenterminen bzw. dem Endtermin nicht nochmals berücksichtigt. 6.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den AG bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadens- ersatzanspruch des Auftraggebers wird/werden die verwirkte/n Vertragsstrafe/n angerechnet. 6.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinba- rung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen gilt das Vertrags- strafenversprechen entsprechend für die neuen Termine. 6.4 Gleiches gilt für die noch festzulegenden Fristen gemäß § 5 Nr. 5.2 6.5 Ohne das schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, die Presse, den Rundfunk, das Fernse- hen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auftrages zu informieren bzw. Presseerklärungen abzugeben oder sonstige Kontakte zu Medien zu unterhalten, die sich thematisch di- rekt oder indirekt auf die/das Bauvorhaben beziehen. Verstößt der AN schuldhaft gegen diese Unterlassungs- verpflichtung, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto-Auftragssumme, mindestens je- doch 5.000 €, je Verstoß zu bezahlen. 6.6 Bei Verstoß gegen die in § 1 Nr. 1.1 genannten Verpflichtungen (Integritätsklausel) zahlt der AN dem AG eine Vertragsstrafe nach § 1 Nr. 1.2 des Vertrages. 6.7 Die im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafen werden insgesamt in 5 v. H. der Auftragssumme netto begrenzt. Ausgenommen hiervon sind die Vertragsstrafen aus der Integritätsklausel. Diese werden mit den unter § 1 Nr. 1.2 genannten v. H.-Sätzen zusätzlich geltend gemacht. 6.8 Der AG behält sich vor, die Vertragsstrafe/n bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. §7 Abnahme 7.1. Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der AN hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich beim AG zu beantra- gen. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung anhand der Abnahmeniederschrift. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung der Abnahmeniederschrift. Für Teilabnahmen gilt das Vorgenannte ent- sprechend. §8 Mängelansprüche Seite 9 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 8.1 Für die Mängelansprüche des AG gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Werkvertrag. 8.2 Der AN haftet für Schäden, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten beruhen. 8.3 Die Ansprüche des AG aus dem Vertrag verjähren in 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Ver- jährung. 8.4 Der AN hat auf Anforderung des AG bis zum Ablauf seiner Frist für Mängelansprüche seine Planung zu verteidi- gen, wenn Umstände im Verlaufe der Realisierung der baulichen Anlage eintreten, die auf einen Mangel der Planung hinweisen oder eine Abweichung von der Planung technisch, baubetrieblich oder wirtschaftlich gebo- ten erscheint. Umplanungen des AG werden hiervon nicht berührt. 8.5 Führen vom AN zu vertretende Mängel in den von ihm erstellten Unterlagen zu einem Mehraufwand bei der fachtechnischen Prüfung bzw. Abnahmeprüfung, so hat der AG gegenüber dem AN Anspruch auf Erstattung des Mehraufwandes. Werden die Prüfleistungen mit eigenem Personal erbracht, so erfolgt die Kostenerstattung auf der Grundlage eines Stundenverrechnungssatzes von 60,00 € sowie des entstandenen Mehraufwandes. Führt der AN den Nachweis, dass dem AG ein geringerer Schaden entstanden ist, verringert sich die Höhe des An- spruchs entsprechend. Im Übrigen bleiben weitergehende Ansprüche des AG unberührt. §9 Vergütung 9.1 Die Vergütung für den Projektteil 2 für die Leistungen nach § 2 Ziffer 2.1ff und 2.2ff erfolgt als Festbetrag. Details sind in der Anlage 2.0 bis 2.2. geregelt. Mit dieser Vergütung sind alle Vertragsleistungen abgegolten, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Leistungs- anfall auf Seiten des AN und der Entwicklung der Herstellungskosten des Projektes / der Maßnahme. 9.2 bleibt frei 9.3 Honorare für Leistungen nach § 2 Ziffer 2.1ff und 2.2ff 9.3.1 Das/die Honorare für Leistungen nach § 2 Nr. 2.1ff (übertragene Leistungen) wird/werden einschließlich Nebenkosten - gem. Anlage 2. 0 Zusammenstellung/Übersicht für alle Leistungen 1.205.050,00 € angeboten mit 9.3.2 Das/die Honorare für Leistungen nach § 2Nr. 2.2ff (optionale Leistungen), wird/werden einschließlich Nebenkosten - Option 1: gem. Anlage 2. 0 Zusammenstellung/Übersicht für alle Leistungen 1.078.100,00 € angeboten mit - Option 2: gem. Anlage 2. 0 Zusammenstellung/Übersicht für alle Leistungen 99.000,00 € angeboten mit Gesamtvergütung optionalen Leistungen 1.177.100,00 € 9.3.3 Die Gesamtvergütung für übertragene und optionale Leistungen 2.382.150,00 € 9.3.4 einschließlich Nebenkosten beträgt pauschal und fest „Bei Änderung der in § 5 Nr. 5.1 und Nr. 5.2, festgesetzten Termine/Zeiträume aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, werden folgende Regelungen getroffen: Bei veränderten Zeiträumen aber gleichbleibenden Projekt- und Leistungsinhalten bleiben die vereinbarten Festbeträge unverändert. Es erfolgt lediglich eine kostenneutrale Anpassung des Personaleinsatzes unter Wah- rung des Gesamtaufwandes nach Anlage 2. Bei veränderten Zeiträumen und zusätzlichem Personalbedarf – auf schriftliches Verlangen des AG – wird das Honorar anhand der Honorarermittlungsgrundlagen für die ursprünglichen Festbeträge ermittelt und durch Vertragsergänzung vereinbart.“ Seite 10 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 9.4 Für Leistungen nach § 2 Nr. 2.6 für die in der HOAI keine verbindlichen Honorare vorgeschrieben sind, werden folgende Zeithonorare (Stunden- und Tagessätze) einschließlich Nebenkostenvereinbart: - für den Ingenieur (Planungsleiter/Planungsingenieur) 120,00 EUR/h - für techn./wirtschaftl. Mitarbeiter (Meister/Techniker, so. Mitarbeiter) 90,00 EUR/h - EBA-Gutachter 150,00 EUR/h - Zuschlag für Sonn- und Feiertage (6:00 bis 22:00 Uhr) EUR/h 50,00 EUR/h - Zuschlag für Nachtarbeit ab 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr EUR/h 50,00EUR/h Staatlich autorisierte Personen nach dem tschechischen Gesetz Nr. 360/1992 Sb. und nach dem tschechischen Gesetz Nr. 62/1988 Sb.: - für staatlich autorisierten Ingenieur für Geotechnik 125,00 EUR/h - für den verantwortlichen Sachverständiger für geologische Ingenieurarbeiten 100,00 EUR/h - für den verantwortlichen Sachverständiger für hydrogeologische Arbeiten 100,00 EUR/h Die für die Vergütung der Zeithonorare erforderlichen Nachweise sind der vertragsabwickelnden Stelle wö- chentlich zur Prüfung vorzulegen. Diese müssen folgende Angaben beinhalten: - Vertragsnummer - Ing.-Büro - Maßnahme/Projekt - Projektnummer - Ausgeführte Stunden-, Tagesleistung - Datum der Ausführung der Leistung - Zeitaufwand - Name des tätigen MA - erforderliche Qualifikation des MA nach den oben genannte Qualifikationen 9.5 bleibt frei 9.6 bleibt frei 9.7 Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nach den vereinbarten Kostenermittlungs- arten nicht feststehen, gilt für die Bemessung von Abschlagszahlungen die aufgrund des erreichten Planungs- standes genaueste mögliche Kostenermittlungsart. 9.8 Zu der Vergütung (einschließlich der Nebenkosten) wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe ge- zahlt, sofern sie in der Rechnung (Abschlags-, Teilschluss-, Schlussrechnung) gesondert ausgewiesen ist. 9.9 Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Nettorechnungs- summe entsprechend Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten werden: Zahlung innerhalb von 21 Kalendertagen 3% Skonto Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung. 9.10 Die vertraglich vereinbarte Vergütung beträgt: für die übertragenen Leistungen (9.3): 1.206.050,00 € erg. A. Winzer (Vergabesumme gesamt, netto) (wird vom AG vor Vergabe der übertragenen Leistungen eingetragen) für optionalen Leistungen Option 1 (9.3): 1.078.100,00 € erg. A. Winzer (Vergabesumme gesamt, netto) (wird vom AG vor Vergabe der übertragenen Leistungen eingetragen) für die optionalen Leistungen Option 2 (9.3): 99.000,00 € erg. A. Winzer (Vergabesumme gesamt, netto) (wird vom AG vor Vergabe der übertragenen Leistungen eingetragen) Abweichungen der vertraglich vereinbarten Vergütung von der angebotenen Vergütung sind in den Protokollen bzw. im vertragsrelevanten Schriftverkehr gemäß 3.1.1 rechtsverbindlich vereinbart. Seite 11 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 § 10 Sicherheitsleistung 10.1 Von jeder Abschlagsrechnung werden 8 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt dient als Sicherheit für die Erfüllungsansprüche des AG einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Schadenser- satz oder auf Rückforderung wegen Überzahlung einschließlich Zinsen. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft nach Abschnitt 11 AVB Arch./Ing. ablösen. Die Auszahlung des Einbehaltes bzw. Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Abnahme der Leistung mit der Schlusszahlung und im Fall der Vereinbarung einer Si- cherheit für Mängelansprüche Zug um Zug gegen Vorlage der Bürgschaft für Mängelansprüche. 10.2 Als Sicherheit für Mängelansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Schadensersatz oder auf Rückfor- derung wegen Überzahlung sind 5 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme durch Bürgschaft nach Ab- schnitt 11 der AVB Arch./Ing. zu leisten. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt auf Anforderung des AN nach Ab- lauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. 10.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Bürgschaftserklärungen der vertragsabwickelnde Stelle zu übersenden. § 11 Arbeitsgemeinschaft 11.1 Die Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrags übernimmt das Mitglied . Dipl.- Ing. Christian Spang (Dr. Spang GmbH)..; es vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem AG. 11.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, auch nach deren Auflösung, gesamtschuldnerisch. 11.3 Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an das geschäftsführende Mitglied oder nach dessen Weisungen geleistet. § 12 Kündigung 12.1 Der AG kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung des AN jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (648 BGB). 12.2 Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt oder das Insolvenzver- fahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund sind nur die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen und abgrenzbaren Leistungen zu vergüten. 12.3 Die Kündigung kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung beschränkt werden. 12.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). 12.5 Im Fall der Kündigung hat der AN unverzüglich den erreichten Leistungsstand zu dokumentieren. Die Dokumen- tation ist dem AG unverzüglich schriftlich und digital in einem gemäß § 16.3 vereinbarten Datenformat zu über- geben. Das vom AN gewählte Datenformat muss eine weitere Bearbeitung der Daten ermöglichen. Ferner hat der AN für eine reibungslose Projektübergabe Sorge zu tragen. Bei Anwendung der BIM-Methodik sind neben den Festlegungen in der Ril 813.01 die entsprechenden Regelun- gen zur Datenübergabe in den BIM-Vorgaben (AIA) zu beachten. Ferner hat der AN für eine reibungslose Pro- jektübergabe an den AG Sorge zu tragen. Der AN räumt dem AG und den von diesem beauftragten Firmen pro- jektbezogen das Recht ein, die übergebenen Planungsergebnisse in der weiteren Bearbeitung des Projektes zu nutzen, fortzuschreiben und bei Bedarf im Sinne des Projektauftrages zu verändern. § 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand Seite 12 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 13.1 Liegen die Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Ge- richtsstand Dresden vereinbart. § 14 Vertretung des Auftragnehmers 14.1 Für die Leistungen entsprechend § 2 werden vom AN benannt: Leiter: …XXXXXXXXXXXXXXX…………………………………………………..………………………………... Fachtechnischer Ingenieur:… XXXXXXXXXXXXXXX …………………………………………………….. Fachtechnischer Ingenieur: … XXXXXXXXXXXXXXX ……………………………………………………. Geotechnischer Bauüberwacher: … XXXXXXXXXXXXXXX …………………………………………… Geotechnischer Bauüberwacher: …… XXXXXXXXXXXXXXX ………………………………………… sowie als staatlich autorisierte Ingenieure in der Tschechischen Republik Staatlich autorisierter Ingenieur Name Berechtigungsstatus in der Tschechischen Republik (liegt vor / hat beantragt / wird beantragen) 1 staatlich autorisierter Ingenieur für Geotechnik XXXXXXXXXXXXXXX liegt vor – Zulassung (Registrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. i) des Berufszulassungsgesetzes, d.h. im Bereich Geotechnik 2 professionell qualifizierter verantwortlicher XXXXXXXXXXXXXXX liegt vor Sachverständiger für geologische Ingenieurar- beiten gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 62/1988 Sb. für geologische Arbeiten und des tschechischen ge- ologischen Gutachtens in der jeweils gültigen Fassung 3 professionell qualifizierter verantwortlicher XXXXXXXXXXXXXXX liegt vor Sachverständiger für hydrogeologische Arbeiten gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes des Tschechischen Nationalrats Nr. 62/1988 Sb. für geologische Arbeiten und des tschechischen geologischen Gutachtens in der jeweils gültigen Fassung Ein etwaiger Austausch des zuvor benannten Personals bestimmt sich nach § 16.9. 14.2 Auf schriftliches Verlangen des AG tauscht der AN Personal aus, das sich im Verlauf der Arbeiten als ungeeignet zur Vertragsdurchführung erweist. § 15 Vertretung des Auftraggebers Seite 13 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 15.1 Die vom AN bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Maßnahme eingesetzten Personen, insbe- sondere Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den AG rechtsgeschäftlich zu ver- treten. Ausgeschlossen sind daher insbesondere Erklärungen, Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zahlungs- pflicht des AG begründen können. 15.2 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Vertrages bevollmächtigt. Die Vertretung des AG/der vertragsabwickelnden Stelle wird ausschließlich von den nachfolgend namentlich benannten Personen wahrgenommen: Für DB Netz: XXXXXXXXX, XXXXXXXXX, XXXXXXXXX, XXXXXXXXX Für Správa železnic, státní organizace: XXXXXXXXX, XXXXXXXXX. Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht bestimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwickelnden Stelle wird durch diese Regelung nicht eingeschränkt. § 16 Besondere Vertragsbedingungen 16.1 Der AN hat die Ihm zur Weiterführung der Planung zur Verfügung gestellten Unterlagen im Rahmen seiner Sachkunde auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Etwaige Bedenken hat er möglichst frühzeitig, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Unterlagen unter Darlegung der Gründe schriftlich mit- zuteilen. 16.2 Der AN hat seine Leistungen im Zusammenwirken mit dem AG sowie den - Verbundenen Unternehmen der DB AG bzw. deren Fachabteilungen - Fachplanern - Sonderfachleuten und Gutachtern - Betroffenen Kommunen und Körperschaften - Genehmigungsbehörden/-stellen - Betroffenen Behörden und Aufsichtsinstanzen - Zuschussgebern - bautechnischen Prüfern - Planprüfern - Fachspezialisten und Technischen Bau Qualitätsbeauftragten (TQB) (nur bei DB Station & Service AG) - BIM-Berater des AG - Správa železnic, státní organizace - Státní fond dopravní infrastruktury zu koordinieren sowie quantitativ und qualitativ so umfassend zu erbringen, dass der werkvertragliche Erfolg gewährleistet ist. Hierzu gehören auch alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Anlage 1 aufgeführt sind, jedoch im Sinne des Vertrages und der Leistungsbeschreibung zur Erreichung des geschuldeten Leistungserfol- ges erforderlich sind. Die Leistung ist unter Verwendung der in § 2 Nr 5 gekennzeichneten Richtzeichnungen/Rahmenplanungen zu erbringen. 16.3 Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Ausarbeitungen sind dem AG abweichend von AVB Arch./Ing. Abschnitt Nr. 1, Absatz (5) - in analoger Form 6-fach (3x deutsch / 3x tschechisch) sortiert in Ordnern zu übergeben. Weitere Ausfertigun- gen werden gesondert nach § 9 Nr. 9.6 vergütet. - in digitaler Form auf geeigneten Datenträgern (z. B. CD-ROM) in bearbeitbarer Form einfach zu liefern, Daten- format und Datenträger in Abstimmung mit dem AG (u.a.: *.docx, *.xlsx, *.pptx, *.pdf, *.dwg, *.dxf, *.shp, *.kmz,). - als BIM-Modelle (Übergabeformate gem. BIM-Vorgaben Vorgaben (AIA) und AIA-Anlage Objekt- und Attribut- liste) in bearbeitbarer Form einfach zu liefern Seite 14 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 Verdingungsunterlagen sind zusätzlich in digitaler Form auf geeigneten Datenträgern (z. B. CD-ROM) in folgen- den Dateiformaten 2-fach zu liefern: - Leistungsverzeichnis - in einer Datei des GAEB - Datenaustausch Kennung 83; - Angebotsaufforderung (KE 83) - Andere Textunterlagen - in einer Datei im Word *.docx-Format - Planunterlagen - als *.pdf–Datei bzw. als .rvt-Datei und .ifc-Datei 16.4 Für den Fall notwendigen Betretens von Bahnanlagen sind die Sicherungstermine mindestens 6 Kalenderwochen vorher mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle abzustimmen. 16.5 Erfolgt die Auftragsbearbeitung unter Verwendung von DV-Anlagen des AN, sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die anzuwendenden Programme vor Beginn der Bearbeitung mit dem AG abzustimmen. Datenträger und Datenaustauschformat sind so zu wählen, dass eine direkte Übertragung auf DV-Anlagen des AG möglich ist. 16.6 Der AN hat die Daten für die Kostenermittlungen, Verdingungsunterlagen (AVA) sowie weiteren Projektpla- nungs- und -steuerungsaufgaben mit dem EDV-System GRANID bzw. iTWO nach Maßgabe der Leistungsbe- schreibung, der ZVB-EDV sowie den Datenstrukturen des jeweils aufnehmenden EDV-Systems der DB AG online zu erbringen. Sofern ein eigenes AVA-System für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen oder Nachrechnen von Angebo- ten eingesetzt werden soll, so ist dies vorab mit dem AG abzustimmen. Leistungsverzeichnisse dürfen aus- schließlich mit der GAEB Struktur „11.22.PPPP.I“ ohne Auslassen von Strukturebenen aufgestellt werden. Die Daten sind als Datei im GAEB-Format -Datenaustausch Kennung 81- zu übertragen. Das Einspielen der in eige- nen AVA-Systemen erstellten Leistungsverzeichnisse in das System des AG erfolgt durch den AN selbst. Für den Datenaustausch auf Datenträger gelten die - Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis in der 2. geänderten Auflage, Ausgabe Juni 1990, - Erläuterungen zu den Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis in der 2. geänderten Auflage, Ausgabe Juni 1990 in der Fassung Januar 1995, - Regelungen für den Aufbau des Leistungsverzeichnisses Ausgabe August 1991. Die Leistungen sind, soweit vorhanden, mit standardisierten Texten aus dem StLB Bahn / StLB Bau zu beschrei- ben. Die korrekte Verknüpfung zwischen Leistungsbeschreibung (je LV-Position) und Kostenplanung ist gemäß der projektbezogenen Vorgaben des AG durch den AN herzustellen. Hiernach erfolgt aus dem System des AG die Erstellung der Datei der Kennung KE 83 und der Ausdruck des Leistungsverzeichnisses (Ausschreibungs- exemplar). 16.7 Folgende Leistungen werden von Sonderfachleuten, sonstigen Dritten erbracht: - Umweltverträglichkeitsstudie - Landschaftspflegerische Begleitplanung - Prüfungen nach § 34 BNatSchG: Relevanzabschätzung; FFH-Vorprüfung / -Verträglichkeitsstudie - Fachbeitrag zum Artenschutz (inkl. Biodiversitätsschaden nach Umweltschadensgesetz) - Landschaftspflegerische Ausführungsplanung - Vermessungsleistungen Bei Bedarf werden weitere Leistungen von Sonderfachleuten und/oder Dritten vom AG veranlasst. Soweit der AN die Einschaltung von weiteren Sonderfachleuten und sonstigen Dritten für notwendig erachtet, hat er den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Sind Unterlagen von Sonderfachleuten und sonstigen Dritten für die Leistungserbringung des AN erforderlich, fordert der AN die Unterlagen nach Abstimmung mit dem AG bei den vom AG beauftragten Sonderfachleuten und sonstigen Dritten direkt an. 16.8 Folgende Leistungen werden vom AG erbracht: - Treffen der erforderlichen Entscheidungen - Festlegen von Prioritäten - Vergabe von Planungsleistungen auch stufenweise - Vergaben von Gutachter- und Beraterleistungen (bei Bedarf) - Rechtsgeschäftliche Abnahme von Planungs- und Bauleistungen - Beantragen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Seite 15 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 16.9 Der AN hat die im Zuge der Bearbeitung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG schriftlich anzufordern. 16.10 Der AN verpflichtet sich, die zuständige vertragsabwickelnde Stelle rechtzeitig schriftlich vor einem etwaigen 16.11 Austausch seines eingesetzten Personals zu unterrichten. Durch den Austausch von Personal darf der Erfolg der 16.12 vom AN geschuldeten Leistungen nicht gefährdet werden. Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kün- digen, wenn der AN trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung seinen in diesem Absatz geregelten Verpflich- tungen nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Der AN wird sich nicht für die Leistungsbereiche Geologische und hydrologische Unterstützungsleistung der Maßnahme(n)/ der/des Projekte(s) bewerben. bleibt frei Die Parteien vereinbaren, die im Leitfaden Quality Gates in Vertragsverhältnissen mit Auftragnehmern in Infra- strukturprojekten (QG AN) festgelegten Vorgehensweise anzuwenden. Der Leitfaden (QG AN) und die Checklis- ten Quality Gate (QG 1, QG 2 und GQ 3 Auftragnehmer Ingenieurleistungen) werden als Anlage zum Vertrag vereinbart. Der AN ist verpflichtet, an den vereinbarten Terminen der Quality Gate (QG) Sitzungen teilzuneh- men. Die Termine sind nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn zu vereinbaren. 16.13 Die in Abschnitt 10 AVB Arch./Ing. bzw. zuvor in 16.11 getroffenen Vereinbarungen über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Änderungsbefugnissen gelten auch für die mit der BIM-Methodik er- stellten Planungsleistungen. Soweit der AN für diese Leistungen Softwarelizenzen benötigt, wird er dafür Sorge tragen, dass dem AG das für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages das Recht zum Eintritt in den Softwarelizenzvertrag eingeräumt wird. 16.14 Der AN verpflichtet sich an den regelmäßigen Besprechungen des AG (siehe BIM-Projektabwicklungsplan) teil- zunehmen und die dafür im Projekt verwendeten Projektkommunikationstools zu nutzen. Besprechungen kön- nen ggf. auch in den Räumlichkeiten des AN (siehe hierzu Anlage 15) stattfinden. 16.15 Der AN ist verpflichtet, die vom AG vorgegebene Projektkommunikationsplattform zu nutzen. Dies ist auch si- cherzustellen, wenn Teilleistungen an Subunternehmer vergeben werden. Anmerkung: Sämtliche Kosten einschließlich aller Telefon- und sonstiger Gebühren, Material und sonstige Ausstattung sind mit den Nebenkosten abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. § 17 Nachunternehmer 17.1 Abweichend von AVB Ziffer 1 (3) werden folgende Leistungen durch Nachunternehmer erbracht: Leistungen Nachunternehmer Fachtechnische Bauüberwachung XXXXXXXXXXXXXXX Fachbauüberwacher XXXXXXXXXXXXXXX Der AN verpflichtet sich, vorgenannte Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der vertragsabwi- ckelnden Stelle auszutauschen. § 18 Schlussbestimmungen 18.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z.B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 18.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst. Seite 16 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 18.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Regelungslücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen. 18.4 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG zu übertragen, ohne dass es dazu der Zustimmung des AN bedarf. 18.5 Geheimhaltung und Vertraulichkeit: Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Rahmen der BIM-Planungstechnologie für das Bauvor- haben/Anlagenbauprojekt des AG ausgetauscht bzw. zugänglich gemacht werden, streng vertraulich zu behan- deln. Soweit Unterlagen und Informationen für ein Vergabeverfahren relevant sein können, gilt § 13 der AVB Arch/Ing. Sofern Bieter im Rahmen von Vergabeverfahren oder Nachtragsbeauftragungen Datenmodelle einrei- chen, verpflichten sich die Planungsbeteiligten ebenfalls, diese vertraulich zu behandeln und außer an den AG an keinen Dritten weiterzugeben, sofern nicht der AG etwas anderes bestimmt. Dem AG steht es frei, im Rahmen der BIM-Planungstechnologie Hierarchien von Vertraulichkeiten festzulegen und einzelne Planungsbeteiligte von bestimmten Informationen auszuschließen. Derartige Vertraulichkeitshierarchien sind strikt zu beachten. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen hat der jeweilige Planungsbeteiligte an seine Mitarbeiter und Nachunternehmer bzw. deren Mitarbeiter weiterzugeben, sofern diese in die BIM-Planungstechnologie für das Bauvorhaben/das Anlagenbauprojekt des AG einbezogen werden. Der AN hat zu erfassen, wer bei der Erarbeitung des BIM-Modells mitwirkt/beteiligt ist. Diese Information ist dem AG auf Anforderung weiterzugeben. 18.6 Die Správa železnic, státní organizace weist darauf hin, dass es einer Veröffentlichung dieses Vertrages im tschechischen Vertragsregister bedarf. Freiberg, 15.01.2021 / Rum/Innsbruck, 15.01.2021 (Ort, Datum) / / (Ort, Datum) XXXXXXXXXX / XXXXXXXXXX (Unterschriften des Bieters/AN bei Bieter-/Arbeitsgemeinschaften aller Mitglieder) Seite 17 Gültig ab: 04.11.2019 20FEI45240 XXXXXXXXXX XXXXXXXXXX (Unterschriften Auftraggeber) i.V. Správa železnic, státní organizace i.V. Deutsche Bahn AG Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur Beschaffung Infrastruktur für DB Netz AG für DB Netz AG Verhandlungsprotokolle und/oder vertragsrelevanter Schriftverkehr vom ohne , Anlage 0.1 Bieterkommunikation vom 17. 12. 2020 , Anlage 0.2 Protokoll Bietergespräch vom , Anlage 0.3 Anscheiben Verhandlungsrunde Seite 18 Gültig ab: 04.11.2019 Ověřovací doložka změny datového formátu dokumentu podle § 69a zákona č. 499/2004 Sb. Doložka číslo: 1363526 Původní datový formát: application/pdf UUID původní komponenty: 7f7d8e2f-0be4-4536-994d-91d7f2b34957 Jméno a příjmení osoby, která změnu formátu dokumentu provedla: Systém ERMS (zpracovatel dokumentu Eva PALMOVÁ) Subjekt, který změnu formátu provedl: Správa železnic, státní organizace Datum vyhotovení ověřovací doložky: 18.02.2021 09:21:03