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Verlagsvertrag
(Seite 4 von 4 des Verlagsvertrages – 978-3-7995-1593-1)
Verlagsvertrag
zwischen
Historisches Institut der Tschechischen Akademie der Wissenschaften
Prosecká 809/76, Prag 9, 190 00
Vertreten durch: Prof. PhDr. Martin Holý, Ph.D., Direktor
IČ: 67985963
– nachfolgend „Herausgeber“ genannt –
und dem
Jan Thorbecke Verlag
der Schwabenverlag AG
Senefelderstraße 12
73760 Ostfildern
– nachfolgend „Verlag“ genannt –
______________
Artikel 1
1. Der Herausgeber räumt dem Verlag an dem Werk
Siedlungsnetzwerke und Räume höfischen Lebens
räumlich unbeschränkt für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Auflagen, Ausgaben und Verwertungsformen ohne Stückzahlbegrenzung und für alle Sprachen ein.
2. Der Herausgeber erklärt, dass ihm das Recht an dem Werk zusteht, er anderweitig über Nutzungsrechte an dem Werk nicht verfügt hat und es nicht in Rechte Dritter eingreift; dies umfasst auch die verwendeten Abbildungen.
3. Der Herausgeber verpflichtet sich, den Verlag schriftlich auf im Werk enthaltene Darstellungen von Personen oder Ereignissen hinzuweisen, mit denen das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung verbunden ist. Er steht dafür ein, dass das Werk weder Persönlichkeitsrechte noch andere Rechte Dritter verletzt.
Artikel 2
1. Der Verlag verpflichtet sich, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Herausgeber unterstützt den Verlag in geeigneter Weise bei der Verbreitung des Werkes in der Öffentlichkeit.
2. Der Herausgeber verzichtet auf ein Honorar. Er verpflichtet sich eine verlorene Publikationsbeihilfe in Höhe von bis zu € 6.500,- (zzgl. gestzl. MwSt. von 19%) zu entrichten oder zu vermitteln.
3. Eventuelle Abweichungen gegenüber dem Verlagsangebot in Leistungsumfang, Ausstattung (400 Seiten, Format 17 x 23,5 cm, vierfarbig), Auflagenhöhe und Preisgestaltung werden bei der Endabrechnung berücksichtigt.
Artikel 3
(entfällt)
Artikel 4
1. Der Verlag ist berechtigt, bis zu 30 Exemplare der ersten Auflage der Printauflage honorarfrei als Pflicht-, Prüf-, Werbe- und Besprechungsexemplare zu verwenden. Über die Verwendung im Einzelnen ist kein Nachweis zu führen.
2. Der Herausgeber erhalt 20 Ex. für Berichts- und Präsentationszwecke, Redakteure jeweils 3 Ex. sowie die Beiträger je 1 Ex. des Sammelbandes zu ihrem persönlichen Gebrauch bei Erscheinen der ersten Auflage.
3. Die Vorgenanten sind berechtigt, für ihren Eigenbedarf weitere Exemplare mit Autorenrabatt (Ladenpreis abzüglich 30% Buchhändler-Grundrabatt) käuflich zu erwerben. Diese Exemplare dürfen, ebenso wie die Freiexemplare, nicht weiterverkauft werden.
Artikel 5
1. Die Höhe der ersten Auflage soll vorauss. 300 Exemplare, der Ladenpreis ca. € 50,00 betragen. Der Verlag darf den Ladenpreis und die Druckauflage nach pflichtgemäßem Ermessen verändern.
2. Die Publikation soll bis spätestens Ende 2023 erscheinen.
Artikel 6
Der Herausgeber liefert dem Verlag ein den Standards sowie den formalen Vorgaben wissenschaftlicher Publikationen entsprechendes Druck-PDF des Innenteils bis spätestens 31. Januar 2023. Der Verlag prüft diese Daten, welche ggf. nachzubessern sind, setzt die Titelei und nimmt die Umschlaggestaltung vor; für letzteres wird dem Verlag ggf. eine Abbildung zur Verfügung gestellt, deren Verwendungsrechte abgeklärt sein müssen. Für die Erstellung des Umschlags und der Titelei erhält der Verlag ebenfalls bis 31. Januar neben der Umschlagabbildung (siehe oben) die hierfür notwendigen Angaben (exakter Bandtitel, Herausgeber, Rückentext [max. 850 Zeichen inkl. Leerzeichen], knappe wissenschaftsbiographische Angaben zu den Bandherausgebern zur Verwendung auf der Verlagshomepage und zu Werbezwecken). Er lässt die Publikation produzieren. Außerdem sorgt der Verlag für den weltweiten Vertrieb der Publikation, übernimmt die Werbung sowie den Rezensionen- und Pflichtexemplarversand (Dt. Nationalbibliothek, Landesbibliotheken) für die Publikation in einer für Wissenschaftstitel üblichen Weise.
Artikel 7
1. Alle sonstigen Nutzungsrechte an der Publikation werden im Einvernehmen zwischen Herausgeber und Verlag vergeben und bedürfen gesonderter Vereinbarungen.
2. Endet dieser Vertrag, bleiben nach Abs. 1 abgeschlossene Auswertungsvereinbarungen bestehen. Dies gilt auch im Falle der fristlosen Kündigung des Verlagsvertrages.
Artikel 8
Der Verlag darf zu Werbezwecken Dritten gestatten, honorarfrei kleinere Auszüge in Presseerzeugnissen abzudrucken, in Rundfunk und Fernsehen wiederzugeben sowie in digitaler Form offline (z.B. CD-ROM) oder online (z.B. Internet) zu verbreiten. Dasselbe gilt entsprechend für den Abdruck von Bildern, soweit nicht Rechte Dritter im Wege stehen.
Artikel 9
Sollten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren weniger als 20% der Erstauflage verkauft werden, kann der Verlag dem Herausgeber, den Beiträgern und den Reihenherausgebern eine angemessene Frist setzen, die Restbestände zu erwerben. Äußert sich dieser nicht oder lehnt er den Erwerb ab, ist der Verlag berechtigt, die Restbestände auszuverkaufen oder zu makulieren.
Artikel 10
Der Verlag ist nicht verpflichtet, eine Neuauflage des Werkes zu veranstalten, wenn die Verkaufsprognose für drei Jahre eine wirtschaftlich vertretbare Entscheidung nicht zulässt.
Artikel 11
Der Herausgeber wird seine Erreichbarkeit gegenüber dem Verlag sicherstellen. Er garantiert insbesondere, dass dem Verlag seine aktuelle Anschrift vorliegt. Von der Pflicht zur Recherche der aktuell gültigen Adresse bei der VG Wort wird der Verlag durch den Urheber ausdrücklich entbunden.
Artikel 12
Wird die Schutzfrist des Urheberrechts gesetzlich verlängert, bleibt dieser Vertrag für die Dauer der Verlängerung in Kraft.
Artikel 13
1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verlages.
2. Für den Vertrag gelten ergänzend die Bestimmungen des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Regeln des Urheber- und Vertragsrechts. Der Verlag ist zur Übertragung der Rechte aus diesem Vertrag an Dritte berechtigt. Er hat die bevorstehende Rechtsübertragung dem Urheber anzuzeigen. Mit der Rechtsübertragung wird der Verlag von seinen Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag befreit, sobald der Übernehmer die Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dem Urheber angezeigt hat.
3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und den Bestand des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen und juristischen Sinn möglichst nahekommt.
4. Der Vertrag ist in zwei gleichlautenden Ausfertigungen von den Vertragschließenden zur Bekundung ihres Einverständnisses unterschrieben; jeder der Vertragspartner hat eine Ausfertigung erhalten.
5. Nach dem Tod des Herausgebers bestehen die Verpflichtungen des Verlags gegenüber den durch Erbschein ausgewiesenen Erben, die bei einer Mehrzahl von Erben einen gemeinsamen Bevollmächtigten zu benennen haben.
6. Für Rechtsstreitigkeiten aus Verträgen mit Urhebern, die ihren Sitz nicht in einem Vertragsstaat der EuGVÜ haben, wird Stuttgart als Gerichtsstand vereinbart. Der Verlag ist daneben berechtigt, am Sitz des Urhebers zu klagen.
7. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich und bedürfen der Schriftform.
Jan Thorbecke Verlag der Schwabenverlag AG
Prag, am Ostfildern, am
(Prof. PhDr. Martin Holý, Ph.D, Direktor) (Ulrich Peters, Vorstand)
(Jürgen Weis, Verlagsleitung)