Upozornění: Text přílohy byl získán strojově a nemusí přesně odpovídat originálu. Zejména u strojově nečitelných smluv, kde jsme použili OCR. originál smlouvy stáhnete odsud
Architekten-/Ingenieurvertrag zwischen dem Auftraggeber Správa železnic, státní organizace DB Netz AG Dlážděná 1003/7 Regionalbereich Südost 110 00 Praha 1 Brandenburger Str. 1 Czech Republic 04103 Leipzig Bundesrepublik Deutschland - nachstehend Auftraggeber (AG) genannt - vertreten durch die beschaffende Stelle und dem Büro (bei Bietergemeinschaften/Arbeitsgemeinschaften alle Mitglieder) Bietergemeinschaft ILF / BUNG / iC / Valbek ILF Consulting Engineers Austria GMBH, Feldkreuzstraße 3, 6063 Rum bei Innsbruck, Österreich BUNG Ingenieure AG, Englerstraße 4, 69126 Heidelberg, Deutschland iC consulenten Ziviltechniker GesmbH, Zollhausweg 1, 5101 Bergheim bei Salzburg, Österreich VALBEK & PRODEX, spol. s r.o., Rusovska cesta 16, 851 01 Bratislava, Slowakei - nachstehend Auftragnehmer (AN) genannt - über Leistungen für folgende(s) Maßnahme(n)/Projekt(e): Neubaustrecke Dresden – Prag Planungsleistungen grenzübergreifender Planungsraum Beteiligte / zuständige Stellen: DB Netz AG, Vertragsabwickelnde Stelle: I.NG-SO-N, Brandenburger Str. 1 04103 Leipzig Und Správa železnic, státní organizace Dlážděná 1003/7 110 00 Praha 1 Beschaffende Stelle: Deutsche Bahn AG Beschaffung Infrastruktur Arch.-/Ingenieurleistungen, bauaffine Dienstleistungen FE.EI-SO-A Salomonstraße 21 04103 Leipzig Bundesrepublik Deutschland Rechnungsadresse: DB Netz AG RB Südost c/o DB AG - SSC Buchhaltung Deutschland Elisabeth-Schwarzhaupt-Platz 1 10115 Berlin Bundesrepublik Deutschland &Správa železnic, státní organizace Dlážděná 1003/7 110 00 Praha 1, Czech Republic Seite 2 Gültig ab: 04.11.2019 Beteiligte Behörden: Behörde für hoheitliche (bauaufsichtliche) Auf- Dresden gaben Eisenbahn-Bundesamt (EBA) Außen- stelle: Státní fond dopravní infrastruktury CZ Inhaltsverzeichnis §1 Integritätsklausel §2 Gegenstand des Vertrages §3 Bestandteile des Vertrages §4 Haftpflichtversicherung §5 Termine und Ausführungsfristen §6 Vertragsstrafen §7 Abnahme §8 Mängelansprüche §9 Vergütung § 10 Sicherheitsleistung § 11 Arbeitsgemeinschaft § 12 Kündigung § 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand § 14 Vertretung des Auftragnehmers § 15 Vertretung des Auftraggebers § 16 Besondere Vertragsbedingungen § 17 Nachunternehmer § 18 Schlussbestimmungen Anlagenverzeichnis Vertragsteile Protokolle und vertragsrelevanter Schriftverkehr siehe Unterschriftenseite Anlage 0.1 Projektbeschreibung/Vorbemerkungen Anlage 1.0 Ergebnisdokumente Anlage 1.1 BIM-Fachplanung technische Streckenausrüstung Anlage 1.2 BIM-Fachplanung technische Ausrüstung Anlage 1.3 BIM-Objektplanung Ingenieurbauwerke Anlage 1.4 BIM-Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke Anlage 1.5 BIM-Objektplanung Verkehrsanlagen Anlage 1.6 Leistungsbild Terminplanung Anlage 1.7 Leistungsbild Planungs-/ BIM-Koordination Anlage 1.8 Vermessungsanforderungen (CR) für den technischen Bereich Projektteil2 Anlage 1.9 Anlage 2.1 Ermittlung der Vergütung Anlage 3.1 Ermittlung der anrechenbaren Kosten gem. Bieterfrage4 Anlage 4 Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbunde- nen Unternehmen für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen Anlage 5 (AVB Arch./Ing.) Zusätzliche Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbunde- Anlage 6 nen Unternehmen für die Benutzung von Datenverarbeitungsanlagen des AG durch Anlage 7 Dritte (ZVB-EDV) Anlage 8 Begründung Honorarreduzierung in Anlage 2.0 enthalten Anlage 9 Merkblatt Bauleistungs-/Haftpflichtversicherung Anlage 10 Angebot für Nachtragsleistungen Arch.-/Ing. Anlage 11 zu beachtende Unterlagen Ergänzende Regelungen Urheberrechte Musterbericht für Qualitätsprüfung Seite 3 Gültig ab: 04.11.2019 Anlage 12 Checkliste Qualitätssicherung Planung SuS AG Anlage 13 Quality Gates Anlage 14 Liste Anwenderfreigaben für Bauelemente Anlage 15.0 Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) Anlage 15.1 AIA Anhang Objekt- und Attributliste Anlage 15.2 AIA Anhang Dateinamenskonvention Anlage 16 Musterdokument BIM-Projektabwicklungsplan(BAP) Anlage 17 Ergänzende Regelungen zur Nutzung der Projektkommunikationsplattform Anlage 18 Streckenkarte Anlage 19 Staatlich autorisierte Ingenieure Anlage 20 Manuál struktury a popisu dokumentace (Handbuch der Struktur und Beschreibung der Dokumentation) Anlage 21 Vzory popisového pole a seznamu (Muster des Beschreibungsfelds und der Liste) Anlage 22 Souhrnný rozpočet stavby v přípravě (Ermittlung der Kosten des Baus in Vorberei- tung) ROV-Unterlagen https://neubaustrecke-dresden-prag.de/mediathek/?mediaCategory=raumordnungsverfahren Seite 4 Gültig ab: 04.11.2019 §1 Integritätsklausel 1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen des Vertragsverhältnisses, alle erforderlichen Maß- nahmen zur Vermeidung von Korruption, anderen strafbaren Handlungen und sowie sonstigen schweren Verfehlungen zu ergreifen. Sie verpflichten sich insbesondere, in ihren Unternehmen alle notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Verfehlungen im In- und Ausland zu vermeiden. Schwe- re Verfehlungen sind, unabhängig von der Beteiligungsform der Täterschaft, Anstiftung oder Beihilfe- handlung a) schwerwiegende Straftaten, die im Geschäftsverkehr begangen worden sind. Hierzu zählen strafbare Handlungen, die insbesondere Betrug, Untreue, Urkundenfälschung oder ähnliche Delikte darstellen, b) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an Beamte, Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandatsträger (Bestechung oder Vorteilsgewäh- rung) oder an Vorstände, Geschäftsführer oder sonstige Beschäftigte der Deutsche Bahn AG oder ih- rer Konzernunternehmen (Bestechung im geschäftlichen Verkehr), c) das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an freiberuflich Tätige, die im Auftrag der Deutsche Bahn AG oder ihrer Konzernunternehmen bei der Auftragsvergabe oder der Auftragsabwicklung tätig sind, z. B. Planer, Berater und Projektsteuerer, d) im Rahmen der Tätigkeit des Auftragnehmers für die Deutsche Bahn AG oder deren Konzernunter- nehmen das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unzulässigen Vorteilen an sonstige in- oder ausländische Beamte, Amtsträger ,für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Mandats- träger oder an Angestellte oder Beauftragte sonstiger geschäftlicher Betriebe im Zusammenhang mit der Anbahnung, Vergabe und Durchführung von Aufträgen Dritter, e) das zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Geschäftsbetriebs Schaden zuzufügen, unbefugte Verschaffen, Sichern, Verwerten oder Mitteilen von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, das zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Ei- gennutz unbefugte Verwerten oder Mitteilen im geschäftlichen Verkehr anvertrauter Vorlagen oder Vorschriften technischer Art sowie darüber hinaus die zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigen- nutz unbefugte Verwertung oder Weitergabe von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art und kaufmännischer Informationen des Auftraggebers, auch auf Da- tenträgern, f) Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz des unbeschränkten Wettbewerbs dienen, insbesonde- re Verstöße gegen kartellrechtliche Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen), g) Verstöße gegen wirtschaftliche Sanktionsmaßnahmen oder das Umgehen von Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, insbesondere gegen EG-VO 2580/2001, EG-VO 881/2002 und EU_VO 753/2011 (Anti-Terrorismus-Verordnungen), sowie gegen sonstige anwendbare nationale, europäi- sche und internationale Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften, sowie h) sonstige schwerwiegende Straftaten oder schwere Verfehlungen. Hierzu zählen strafbare Handlun- gen, die insbesondere terroristische Straftaten, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwä- sche und Terrorismusfinanzierung, Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels oder ähn- liche Delikte darstellen. Eine schwere Verfehlung im vorgenannten Sinne liegt auch vor, wenn Personen, die Beschäftigten, Ge- schäftsführern oder Vorständen des DB-Konzerns nahestehen, unzulässige Vorteile angeboten, verspro- chen oder gewährt werden und wenn konkrete Planungs- und Ausschreibungshilfen geleistet werden, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu unterlaufen. 1.2 Wenn der Auftragnehmer oder die von ihm beauftragten oder für ihn tätigen Personen aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen haben, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er als Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes zu zahlen, es sei denn, der Auftrag- nehmer hat den Verstoß nicht zu vertreten. Der Nachweis eines Schadens in anderer Höhe und die ent- sprechende Geltendmachung bleiben unberührt. Außerdem bleiben sonstige vertragliche oder gesetzli- che Ansprüche des Auftraggebers unberührt. Seite 5 Gültig ab: 04.11.2019 1.3 Wird im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vergabe bzw. der Leistung zum Nachteil des Auftrag- gebers eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.1 durch einen Mitarbeiter oder Geschäftsfüh- rer/Vorstand des Auftragnehmers oder eines von ihm beauftragten Subunternehmers begangen, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu zahlen, es sei denn, der Verstoß ist nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie beläuft sich a) auf 7 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Geschäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen wurde, b) auf 5 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch einen Prokuristen oder Handlungsbe- vollmächtigten begangen wurde, c) auf 2 % des Nettoauftragswertes, soweit die Verfehlung durch andere Mitarbeiter oder Subunterneh- mer des Auftragnehmers begangen wurde, mindestens jedoch auf 5.000 €. Die Geltendmachung eines Schadenersatzes durch den Auftraggeber in- folge einer begangenen Verfehlung bleibt von der Vertragsstrafe unberührt, wobei in diesem Fall eine verwirkte Vertragsstrafe auf diesen Schadenersatz angerechnet wird. Eine Vertragsstrafe nach dieser Bestimmung entfällt, soweit eine schwere Verfehlung gemäß Ziffer 1.1 durch einen Subunternehmer des Auftragnehmers begangen und die Auswahl dieses Subunternehmers durch den Auftraggeber zwingend vorgeschrieben wurde und/ oder der Auftragnehmer bzw. bei ihm be- schäftigte Mitarbeiter, deren Vorstände oder Geschäftsführer oder sonst von ihm eingeschaltete Dritte nicht selbst an der schweren Verfehlung beteiligt sind. Nicht unter diese Vertragsstrafenregelung fallen die von Ziffer 1.2 erfassten Fälle der unzulässigen Wett- bewerbsbeschränkung und die damit in Tateinheit/Tatmehrheit zusammenfallenden Verfehlungen gemäß Ziffer 1.1 Ziffer 1.2 gilt diesbezüglich abschließend. 1.4 Wird nachweislich eine schwere Verfehlung im Sinne der Ziffer 1.1 durch einen Mitarbeiter oder Ge- schäftsführer/Vorstand des Auftragnehmers begangen, a) ist der Auftraggeber zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, b) kann der Auftragnehmer bei Aufträgen durch die Deutsche Bahn AG und ihrer Konzernunternehmen von der Teilnahme am Wettbewerb für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren ausgeschlossen wer- den, soweit gesetzlich nicht anders bestimmt. Sofern der Auftragnehmer geeignete und ausreichende Selbstreinigungsmaßnahmen nachweist, kann von einer Sperre abgesehen werden, wobei Schwere und Umstände des Fehlverhaltens zu berücksichtigen sind. Der Umfang der Sperre sowie die Wiederzulassung zum Wettbewerb richten sich nach der Richtlinie der DB AG zur Sperrung von Auftragnehmern oder Lieferanten, die jederzeit beim Auftraggeber eingesehen werden kann. 1.5 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Abwehr von schweren Verfehlungen im Sinne von Ziffer 1.1 und der Aufklärung von Verdachtsfällen auf schwere Verfehlungen aktiv mitzuwirken und mit dem Auf- traggeber im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu kooperieren. Erlangt der Auftragnehmer Kenntnis von Tatsachen, die den Verdacht auf eine schwere Verfehlung im Sinne von Ziffer 1.1 mit Auswirkungen auf den Auftraggeber begründen, hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich in Textform mitzuteilen und, sofern eine solche schwere Verfehlung in der Sphäre des Auf- tragnehmers liegen kann, den Sachverhalt umgehend aufzuklären. Bestätigt sich der Verdacht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, geeignete konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfehlung unverzüglich abzustellen und künftige Verfehlungen zu vermeiden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich in Textform über Verlauf und Ergebnis der Sachverhaltsaufklärung, sowie über die gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen. 1.6 Auftraggeber und Auftragnehmer geben sich im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Ermögli- chung der Etablierung und Ausgestaltung einer rechtskonformen Geschäftsbeziehung wechselseitig die Zustimmung zur regelmäßigen Überprüfung ihrer Daten nach den jeweils aktuellen Sanktionslisten auf Basis der Verordnungen Nr. (EG) 2580/2001 und (EG) 881/2002 sowie (EU) 753/2011 (Anti-Terrorismus- Seite 6 Gültig ab: 04.11.2019 Verordnungen) und sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften. Dabei werden sie sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Best- immungen, insbesondere hinsichtlich der Datensparsamkeit und der Datensicherheit, beachten. Der Auftragnehmer erklärt, dass sein Unternehmen und seine Mitarbeiter nicht auf einer der vorgenann- ten Sanktionslisten verzeichnet sind. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Geschäftsbetrieb seines Unternehmens die Umsetzung der Anti-Terrorismus- Verordnungen und sonstigen anwendbaren nationalen, europäischen und internationalen Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften erfolgt. Weiterhin verpflichtet sich der Auftragnehmer, etwaige bei der Prü- fung nach den vorgenannten Sanktionslisten gefundene positive Ergebnisse dem Auftraggeber unver- züglich in Textform mitzuteilen. Die Geltendmachung von Schadensersatz jeglicher Art (insbesondere wegen Verzugs oder wegen Nichterfüllung) und von anderen Rechten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen, soweit diese im Zusammenhang mit der Beachtung anwendbarer nationaler, europäischer und internationaler Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften durch den Auftraggeber steht. Dies gilt nicht, sofern dem Auftraggeber Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Der Auftraggeber ist im Falle eines positiven Prü- fungsergebnisses (Listentreffer) zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt. §2 Gegenstand des Vertrages Der AG überträgt dem AN die in §2 Ziffer 2.1ff genannten Leistungen für folgende(s) Maßnahme(n)/ Projekt(e) Neubaustrecke Dresden – Prag Planungsleistungen grenzübergreifender Planungsraum 2.1 Der AG überträgt dem AN die in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen für Objekte gemäß Anlage 2.1 im aufgeführten Umfang (Stufe I), mit Verweis auf die zu beachtenden Unterlagen gemäß Anlage 9, insbesondere TSI. Verkehrsanlage(n) 2.1.1 Objektplanung Verkehrsanlage(n), § 47 HOAI, gemäß Anlage 1.6 1 Objekt ........................................................................................................................ Lph 1 bis Lph 2 2.1.2 Technische Streckenausrüstung, Oberleitung, gemäß Anlage 1.2 1 Anlage ....................................................................................................................... Lph 1 bis Lph 2 2.1.3 Technische Streckenausrüstung, Leit- und Sicherungstechnik , gemäß Anlage 1.2 2.1.4 Technische Streckenausrüstung, Bahnstromleitung, gemäß Anlage 1.2 2.1.5 50 Hz-Anlagen - gemäß Anlage 1.3 2.1.6 Telekommunikationsanlagen -gemäß Anlage 1.3 Ingenieurbauwerk(e) 2.1.7 Objektplanung Ingenieurbauwerke, § 43 HOAI, gemäß Anlage 1.4 1 Objekt ........................................................................................................................ Lph 1 bis Lph 2 2.1.8 Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke, § 51 HOAI, gemäß Anlage 1.5 1 Objekt ........................................................................................................................ Lph 1 bis Lph 2 2.1.9 Technische Ausrüstung Ingenieurbauwerke, § 55 HOAI, gemäß Anlage 1.3 1 Objekt ........................................................................................................................ Lph 1 bis Lph 2 2.1.10 Technische Ausrüstung, § 55 HOAI, gemäß Anlage 1.3 1 Objekt ........................................................................................................................ Lph 1 bis Lph 2 2.2 bleibt frei 2.3 Die/das Maßnahme/Projekt unterliegt der Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV) in der entsprechend aktuellen Fassung und muss den dort genannten Technischen Spezifikationen entsprechen. Seite 7 Gültig ab: 04.11.2019 2.4 Grundlagen der Leistungserbringung: 2.5 - Projektbeschreibung nebst Anlagen 2.5.1 - Baugrundgutachten 2.5.2 - Voruntersuchungen 2.5.3 - Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) - Musterdokument BIM-Projektabwicklungsplan (Muster BAP) Der AG überträgt dem AN das auf diesen Vertrag beschränkte und befristete Nutzungsrecht für fol- gende standardisierte Unterlagen (standardisierten Planungen/Richtzeichnungen /Rahmenplanungen, BIM-Arbeitsmittel). Der AN ist verpflichtet, seine Planung auf Basis der zum Ver- tragsschluss gültigen standardisierten Unterlagen zu erstellen und bei Änderungen dieser standardi- sierten Unterlagen durch den AG entsprechend vor Abschluss jeder Leistungsphase fortzuschreiben. Der BIM-Koordinator stellt sicher, dass das Gesamtmodell inkl. aller Fachmodelle auf konsistenten, standardisierten Unterlagen aufbaut. Standardisierten Planungen - keine Hinsichtlich der Beschaffung der Unterlagen gilt AVB Arch./Ing. Abschnitt 9 entsprechend. Richtzeichnungen/Rahmenplanungen - keine Hinsichtlich der Beschaffung der Unterlagen gilt AVB Arch./Ing. Abschnitt 9 entsprechend. Musterleistungsverzeichnisse (GAEB-Format) - keine 2.5.4 BIM-Arbeitsmittel - keine 2.6 Der AG ist berechtigt - eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder - eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, anzuordnen. Andere Leistungen können dem AN nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. Die Anordnung bedarf der Textform. Der AN ist grundsätzlich zur Ausführung der Anordnung verpflichtet. Er darf die Ausführung der angeordneten Änderung verweigern, wenn sein Betrieb auf die Durchführung der an- geordneten Leistung nicht eingerichtet oder ihm die Ausführung nicht zumutbar ist. 2.7 Die Höhe der Vergütung für die nach 2.6 angeordnete Leistung bestimmt sich nach der HOAI, soweit diese für die Leistung Honorare in den Teilen 2 bis 4 regelt. Im Übrigen bestimmt sich die Vergütung nach den in § 9.4 vereinbarten Zeithonoraren. Das Nachtragsangebot ist unverzüglich unter Verwendung der Anlage 8 des Vertrages vorzulegen. §3 Bestandteile des Vertrages 3.1 Vertragsbestandteile sind rangmäßig in der nachstehenden Reihenfolge: 3.1.1 Protokolle über die Aufklärung des Angebotsinhalts und vertragsrelevanter Schriftverkehr (s. Unter- 3.1.2 schriftenseite) 3.1.3. (Von beiden Parteien unterzeichnete Protokolle / vertragsrelevanter Schriftverkehr das jüngere Doku- ment geht dabei im Fall von Widersprüchen dem zeitlich älteren Dokument vor). Die Bestimmungen dieses Vertragstextes Projektbeschreibung/Vorbemerkungen/weiterführende Leistungen (Anlage 1.0) 3.1.4 die Leistungsbeschreibung nebst Anlagen (Anlage 1.1 ff.) 3.1.4.1 Leistungsbeschreibung Seite 8 Gültig ab: 04.11.2019 3.1.4.2 Vorbemerkungen zur Leistungsbeschreibung 3.1.4.3 Qualifizierte Aufgabenstellung (Quast) 3.1.5 Allgemeine Vertragsbedingungen (Anlage 4) 3.1.6 Zusätzliche Vertragsbedingungen (Anlage 5) 3.1.7 die übrigen Anlagen des Ingenieurvertrages 3.2 Sämtliche Änderungen und Einschränkungen, die der AN in seinem Angebot im Hinblick auf die Ver- tragsunterlagen und/oder Vorgaben des AG vorgenommen hat, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, sie werden in Protokollen ausdrücklich erwähnt. §4 Haftpflichtversicherung 4.1 Der AG (Versicherungsnehmer) hat für alle an der Ausführung beteiligten Planer und Unternehmer (Mitversicherte) eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung unter Einbezug seines eigenen Interesses abgeschlossen (siehe Anlage(n) Merkblatt/-blätter zur Kombinierten Bau- leistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung). Es gilt der Wortlaut des Versicherungsvertrages. Alle Kosten, die dem AN durch seine Mitwirkung bei der Schadensabwicklung entstehen, sind mit der Vergütung abgegolten. Die Versicherungsprämie einschließlich der jeweils gültigen Versicherungs- steuer wird vom AG gezahlt. Der AG weist darauf hin, dass Prämien für weitere Versicherungen, deren Deckung dieser vom AG beigestellten Deckung entspricht (Doppelversicherungen), nicht vergütet werden. Der Bieter/AN versichert, dass Prämien für derartige Versicherungen nicht einkalkuliert sind. §5 Termine und Ausführungsfristen 5.0 Die Leistungen des AN sind wie folgt zu beginnen und zu vollenden: 5.1. 5.1.1 Übertragene Leistungen nach § 2 Ziffer 2.1ff: 5.1.2 5.1.3 Beginn unverzüglich nach Auftragserteilung Ende der Leistungen 31.12.2024 Zwischentermine: - Übergabe Planungsterminplan der Planung 4 Wochen nach Auftragserteilung - Übergabe Erstentwurf BAP 6 Wochen nach Auftragserteilung - Abgabe Bestätigungen unter Punkt A und Berechtigungen unter Punkt B der Anlage 19 der in §14 benannten autorisierten staatlichen Ingenieure 8 Wochen nach Auftragserteilung - Präsentation der Vorplanungsergebnisse (Variantenvergleich) einschl. Fertigstellung koordinierte 3D Gesamtmodelle je Variante 30.08.2022 - Zusammenstellung und Übergabe Leseexemplar Vorplanung 2D und 3D 30.01.2023 - Übergabe Endfassung Vorplanung für Parlamentarische Befassung 31.05.2023 Sollten o. g. Termine durch fehlende Unterlagen gefährdet sein, hat der AN die fehlenden Unterlagen sofort bei der vertragsabwickelnden Stelle schriftlich anzufordern. Seite 9 Gültig ab: 04.11.2019 §6 Vertragsstrafen 6.1 Bei schuldhafter Überschreitung der unter § 5 vereinbarten Termine (einschließlich Zwischentermine) hat der AN für jeden Kalendertag, um den die Frist/Fristen überschritten wird/werden, an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 v. H. der von der Frist betroffenen Netto-Auftragssumme zu zahlen. Tage, die bei der Überschreitung von Zwischenterminen in Ansatz gebracht wurden, werden bei der schuldhaften Überschreitung von weiteren Zwischenterminen bzw. dem Endtermin nicht nochmals be- rücksichtigt. 6.2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch den AG bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wird/werden die verwirkte/n Vertragsstrafe/n angerech- net. 6.3 Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung neuer Termine. Im Falle der Vereinbarung neuer Termine oder der einvernehmlichen Fortschreibung von Vertragsterminen gilt das Vertragsstrafenversprechen entsprechend für die neuen Termine. 6.4 Gleiches gilt für die noch festzulegenden Fristen gemäß § 5 Nr. 5.2 6.5 Ohne das schriftliche Einverständnis des AG ist der AN nicht berechtigt, die Presse, den Rundfunk, das Fernsehen oder andere öffentliche Nachrichtenträger über die Erteilung oder den Inhalt des Auf- trages zu informieren bzw. Presseerklärungen abzugeben oder sonstige Kontakte zu Medien zu unter- halten, die sich thematisch direkt oder indirekt auf die/das Bauvorhaben beziehen. Verstößt der AN schuldhaft gegen diese Unterlassungsverpflichtung, hat er dem AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % der Netto-Auftragssumme, mindestens jedoch 5.000 €, je Verstoß zu bezahlen. 6.6 Bei Verstoß gegen die in § 1 Nr. 1.1 genannten Verpflichtungen (Integritätsklausel) zahlt der AN dem AG eine Vertragsstrafe nach § 1 Nr. 1.2 des Vertrages. 6.7 Die im Vertrag vereinbarten Vertragsstrafen werden insgesamt in 5 v. H. der Auftragssumme netto begrenzt. Ausgenommen hiervon sind die Vertragsstrafen aus der Integritätsklausel. Diese werden mit den unter § 1 Nr. 1.2 genannten v. H.-Sätzen zusätzlich geltend gemacht. 6.8 Der AG behält sich vor, die Vertragsstrafe/n bis zur Schlusszahlung geltend zu machen. §7 Abnahme 7.1. Die Leistung wird förmlich abgenommen. Der AN hat die Abnahme rechtzeitig schriftlich beim AG zu beantragen. Die Abnahme erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung anhand der Abnahmenie- derschrift. Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung der Abnahmeniederschrift. Für Teilabnahmen gilt das Vorgenannte entsprechend. §8 Mängelansprüche 8.1 Für die Mängelansprüche des AG gelten die gesetzlichen Bestimmungen für den Werkvertrag. 8.2 Der AN haftet für Schäden, die auf einem schuldhaften Verstoß gegen die allgemein anerkannten Re- geln der Technik oder sonstiger schuldhafter Verletzung seiner Vertragspflichten beruhen. 8.3 Die Ansprüche des AG aus dem Vertrag verjähren in 5 Jahren. Die Frist beginnt mit der Abnahme der Leistung. Für Schadensersatzansprüche wegen unerlaubter Handlung gelten die gesetzlichen Vor- schriften über die Verjährung. 8.4 Der AN hat auf Anforderung des AG bis zum Ablauf seiner Frist für Mängelansprüche seine Planung zu verteidigen, wenn Umstände im Verlaufe der Realisierung der baulichen Anlage eintreten, die auf einen Mangel der Planung hinweisen oder eine Abweichung von der Planung technisch, baubetrieblich oder wirtschaftlich geboten erscheint. Umplanungen des AG werden hiervon nicht berührt. 8.5 Führen vom AN zu vertretende Mängel in den von ihm erstellten Unterlagen zu einem Mehraufwand bei der fachtechnischen Prüfung bzw. Abnahmeprüfung, so hat der AG gegenüber dem AN Anspruch auf Erstattung des Mehraufwandes. Werden die Prüfleistungen mit eigenem Personal erbracht, so er- folgt die Kostenerstattung auf der Grundlage eines Stundenverrechnungssatzes von 60,00 € sowie Seite 10 Gültig ab: 04.11.2019 des entstandenen Mehraufwandes. Führt der AN den Nachweis, dass dem AG ein geringerer Schaden entstanden ist, verringert sich die Höhe des Anspruchs entsprechend. Im Übrigen bleiben weiterge- hende Ansprüche des AG unberührt. §9 Vergütung 9.1 Die Ermittlung der Vergütung je Variante (a/b) für preisrechtlich geregelte Leistungen (Berechnungs- honorare gemäß Anlage 2) richtet sich nach der Verordnung über die Honorare für Architekten- und 9.2 Ingenieurleistungen (HOAI) in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung nach 9.3 Maßgabe der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen zur Vergütung der beauftragten Leistun- 9.3.1 gen. Danach ist das Honorar für Grundleistungen der Leistungsbilder nach den Teilen 2 bis 4 der HOAI zu ermitteln. Etwaige Zu- oder Abschläge sind zu begründen (siehe Anlage 2.1 – Ermittlung der Vergü- tung). Sie ergeben sich aus der Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 6. Maßgebend für die Ermitt- lung der anrechenbaren Kosten ist die DIN 276-1:2008-12. bleibt frei Honorare für Leistungen nach §2 Ziffer 2.1ff Das/die Honorare für Leistungen nach § 2 Nr. 2.1ff (übertragene Leistungen) wird/werden einschließlich Nebenkosten - gem. Anlage 2. 1 Zusammenstellung/Übersicht für alle Leistungen 6.910.190,11 € angeboten mit 9.3.2 bleibt frei 9.3.4 Sofern die Anlage 2 allgemeine Abschläge beinhaltet, ist der vereinbarte Prozentsatz pauschal und 9.4 fest. Entsprechendes gilt für vereinbarte Honorarreduzierungen auf Grundlage einer Ausnahmerege- lung der HOAI. Dies gilt auch dann, wenn dadurch im Ergebnis die nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (Rechtssache C 377/17) nicht mehr verbindlichen Mindestsätze der HOAI unterschritten werden soll- ten. Für Leistungen nach § 2 Nr. 2.6 für die in der HOAI keine verbindlichen Honorare vorgeschrieben sind, werden folgende Zeithonorare (Stunden- und Tagessätze) einschließlich Nebenkostenvereinbart: Verkehrsanlagen / Ingenieurbauwerke / Technische Ausrüstung 120 EUR/h für den Ingenieur (Planungsleiter / Planungsingenieur / Qualitätsprüfer) 95 EUR/h für techn./wirtschaftliche Mitarbeiter (Meister/Techniker, sonstige Mitarbeiter) Seite 11 Gültig ab: 04.11.2019 Technische Streckenausrüstung Oberleitung 125 EUR/h für den Ingenieur (Planungsleiter / Planungsingenieur / Qualitätsprüfer) 100 EUR/h für techn./wirtschaftliche Mitarbeiter (Meister/Techniker, sonstige Mitarbeiter) Technische Streckenausrüstung Leit- und Sicherungstechnik 125 EUR/h für den Ingenieur (Planungsleiter / Planungsingenieur / Qualitätsprüfer) 100 EUR/h für techn./wirtschaftliche Mitarbeiter (Meister/Techniker, sonstige Mitarbeiter) Vermessung 1200 EUR/Tag für Vermessungstrupp (Außendienst) 800 EUR/Tag für Vermessungsingenieur Innendienst 750 EUR/Tag für Vermessungstechniker Innendienst Staatlich autorisierte Personen nach dem tschechischen Gesetz Nr. 360/1992 Sb., Personen mit Zulas- sung zur Durchführung von Bautätigkeiten im Bergbau nach dem tschechischen Gesetz Nr. 61/1988 Sb., und Personen mit Zulassung zur Bearbeitung von Dokumenten und Gutachten nach § 19 des tschechi- schen Gesetzes Nr. 100/2001 Sb. 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Hochbauplanung 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Verkehrsbauplanung 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Planung von Brücken- und Ingenieurbau- werken 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Planung technische Ausrüstung von Bau- werken (Sicherungstechnik) 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Planung technische Ausrüstung von Bau- werken (Spannungsversorgung) 65 EUR/h für die Zuverlässigkeits- und Sicherheitsfachkraft 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Geotechnik 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Brandschutz von Bauwerken 65 EUR/h für den staatlich autorisierten Ingenieur für Oberleitungen 65 EUR/h für die Fachkraft zur Durchführung von Bautätigkeiten im Bergbau Die für die Vergütung der Zeithonorare erforderlichen Nachweise sind der vertragsabwickelnden Stelle wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Diese müssen folgende Angaben beinhalten: - Vertragsnummer - Ing.-Büro - Maßnahme/Projekt - Projektnummer - Ausgeführte Stunden-, Tagesleistung - Datum der Ausführung der Leistung - Zeitaufwand - Name des tätigen MA - erforderliche Qualifikation des MA nach den oben genannten Qualifikationen 9.5 Die Mitwirkung bei Erläuterungs-/Erörterungsterminen gilt dann als Besondere Leistung, wenn die nach den Leistungsphasen 2, 3 und 4 zur Grundleistung gehörende Mitwirkung (insgesamt 7 Ter- mine) erbracht ist. Für zusätzliche Termine werden einschließlich Nebenkosten vergütet: bei Erläuterungs-/Erörterungsterminen bis 5 Stunden 1500 €/ Termin und Person bei Erläuterungs-/Erörterungsterminen über 5 Stunden 2000 €/ Termin und Person Seite 12 Gültig ab: 04.11.2019 9.6 Vergütung für Mehrfertigungen nach § 16 Nr. 16.3 (Anzahl vorläufig geschätzt, abgerechnet wird die tatsächlich ausgeführte Menge) ge- Bezeichnung EUR/Stück bis zu 10 Stück schätzte Anzahl 2 Vorplanungsergebnisse 1000 Voraussichtliche Summe Mehrfertigungen 40 Stück, s. Bieterkommunikation Frage 17 9.7 Solange die für die Berechnung des Honorars maßgebenden Beträge nach den vereinbarten Kosten- ermittlungsarten nicht feststehen, gilt für die Bemessung von Abschlagszahlungen die aufgrund des erreichten Planungsstandes genaueste mögliche Kostenermittlungsart. 9.8 Zu der Vergütung (einschließlich der Nebenkosten) wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern sie in der Rechnung (Abschlags-, Teilschluss-, Schlussrechnung) gesondert ausgewiesen ist. 9.9 Von jeder einzelnen Zahlung (Abschlags-/Teilschluss-/Schlusszahlung) wird von der jeweiligen Netto- rechnungssumme entsprechend Skonto abgezogen, wenn folgende Zahlungsfristen eingehalten wer- den: Zahlung innerhalb von 21 Kalendertagen 3% Skonto Die jeweilige Zahlungsfrist beginnt ab Zugang der entsprechenden prüffähigen Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung. 9.10 Die vertraglich vereinbarte Vergütung beträgt: erg. Winzer für die übertragenen Leistungen (9.3): 6.910.190.11 € (Vergabesumme gesamt, netto) (wird vom AG vor Vergabe der übertragenen Leistungen eingetragen) Abweichungen der vertraglich vereinbarten Vergütung von der angebotenen Vergütung sind in den Protokollen bzw. im vertragsrelevanten Schriftverkehr gemäß 3.1.1 rechtsverbindlich vereinbart. § 10 Sicherheitsleistung 10.1 Von jeder Abschlagsrechnung werden 8 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme einbehalten. Der Einbehalt dient als Sicherheit für die Erfüllungsansprüche des AG einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Schadensersatz oder auf Rückforderung wegen Überzahlung einschließlich Zinsen. Der AN kann den Sicherheitseinbehalt durch Bürgschaft nach Abschnitt 11 AVB Arch./Ing. ablösen. Die Aus- zahlung des Einbehaltes bzw. Rückgabe der Bürgschaft erfolgt nach Abnahme der Leistung mit der Schlusszahlung und im Fall der Vereinbarung einer Sicherheit für Mängelansprüche Zug um Zug ge- gen Vorlage der Bürgschaft für Mängelansprüche. 10.2 Als Sicherheit für Mängelansprüche einschließlich etwaiger Ansprüche wegen Schadensersatz oder auf Rückforderung wegen Überzahlung sind 5 % der geprüften Brutto-Abrechnungssumme durch Bürgschaft nach Abschnitt 11 der AVB Arch./Ing. zu leisten. Die Rückgabe der Bürgschaft erfolgt auf Anforderung des AN nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche. 10.3 Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, sind die Bürgschaftserklärungen der vertragsabwickelnde Stelle zu übersenden. Seite 13 Gültig ab: 04.11.2019 § 11 Arbeitsgemeinschaft 11.1 Die Geschäftsführung für die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieses Vertrags übernimmt das Mit- glied ....ILF Consulting Engineers Austria GmbH............; es vertritt die Arbeitsgemeinschaft gegenüber dem AG. 11.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft, auch nach deren Auflösung, gesamtschuldnerisch. 11.3 Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an das geschäftsführende Mit- glied oder nach dessen Weisungen geleistet. § 12 Kündigung 12.1 Der AG kann den Vertrag bis zur Vollendung der Leistung des AN jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen (648 BGB). 12.2 Der Vertrag ist für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Ein wichtiger Grund für eine Kündigung nach § 648a Abs. 1 Satz 2 BGB liegt insbesondere vor, wenn der AN seine Zahlungen eingestellt oder das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund sind nur die bis dahin erbrachten, nachgewiesenen und abgrenzbaren Leistungen zu vergüten. 12.3 Die Kündigung kann auf einen abgrenzbaren Teil der geschuldeten Leistung beschränkt werden. 12.4 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 650h BGB). 12.5 Im Fall der Kündigung hat der AN unverzüglich den erreichten Leistungsstand zu dokumentieren. Die Dokumentation ist dem AG unverzüglich schriftlich und digital in einem gemäß § 16.3 vereinbarten Da- tenformat zu übergeben. Das vom AN gewählte Datenformat muss eine weitere Bearbeitung der Da- ten ermöglichen. Ferner hat der AN für eine reibungslose Projektübergabe Sorge zu tragen. Bei Anwendung der BIM-Methodik sind neben den Festlegungen in der Ril 813.01 die entsprechenden Regelungen zur Datenübergabe in den Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA) zu beachten. Ferner hat der AN für eine reibungslose Projektübergabe an den AG Sorge zu tragen. Der AN räumt dem AG und den von diesem beauftragten Firmen projektbezogen das Recht ein, die übergebenen Planungsergebnisse in der weiteren Bearbeitung des Projektes zu nutzen, fortzuschreiben und bei Bedarf im Sinne des Projektauftrages zu verändern. § 13 Streitigkeiten, Gerichtsstand 13.1 Liegen die Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, wird als Gerichtsstand Dresden vereinbart. § 14 Vertretung des Auftragnehmers 14.1 Für die Leistungen entsprechend § 2 werden vom AN benannt: als Planungsleiter: ___ XXXXXXXXXXXXXXX_______________________________________ als stellvertrender Planungsleiter: __ XXXXXXXXXXXXXXX____________________________ als Planer/Fachplaner Tunnelbau: ___ XXXXXXXXXXXXXXX___________________________ Seite 14 Gültig ab: 04.11.2019 als Planer/Fachplaner konstruktiver Ingenieurbau: ___ XXXXXXXXXXXXXXX _______________ als Planer/Fachplaner technische Ausrüstung: ___ XXXXXXXXXXXXXXX __________________ als Planer/Fachplaner technische Streckenausrüstung: ___ XXXXXXXXXXXXXXX ___________ als Planer/Fachplaner Verkehrsanlagen: ____ XXXXXXXXXXXXXXX ______________________ als Planer/Fachplaner Tief-/Spezialtiefbau: ____ XXXXXXXXXXXXXXX ____________________ als Qualitätsprüfer: ____ XXXXXXXXXXXXXXX _______________________________________ als BIM-Koordinator: ____ XXXXXXXXXXXXXXX______________________________________ Staatlich autorisierte Ingenieure in der Tschechischen Republik Staatlich autorisierter Ingenieur Name Berechtigungsstatus in der Tschechischen Republik (liegt vor / hat beantragt / wird bean- tragen) 1 staatlich autorisierter Ingenieur für Ho- XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 chbauplanung – Zulassung (Registrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. a) des Berufszulassungsgesetzes, d.h. im Bere- ich Hochbau 2 staatlich autorisierter Ingenieur für Verke- XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 hrswegebauplanung – Zulassung (Re- gistrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. b) des Berufszulassungsgesetzes, d.h. im Bereich Verkehrswegebau* 3 staatlich autorisierter Ingenieur für Planung XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 von Brücken und Ingenieurbauwerken – Zulassung (Registrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. d) des Berufszulassungsge- setzes, d.h. im Bereich Brücken und Inge- nieurbauwerke* 4 staatlich autorisierter Ingenieur für Planung XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 der technischen Ausrüstung für Bauwerke (Sicherungstechnik) – Zulassung (Regis- trierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. e) des Berufszulassungsgesetzes, d.h. im Bereich technische Ausrüstung für Bauwerke* 5 staatlich autorisierter Ingenieur für Planung XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 der technischen Ausrüstung für Bauwerke (Spannungsversorgung) – Zulassung (Re- gistrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. e) des Berufszulassungsgesetzes, d.h. im Bereich technische Ausrüstung für Bauwerke* 6 Zuverlässigkeits- und Sicherheitsfachkraft XXXXXXXXXXXXXX entfällt s. Bieterkommunikation, Frage 17 7 staatlich autorisierter Ingenieur für Geo- XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 Seite 15 Gültig ab: 04.11.2019 technik – Zulassung (Registrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. i) des Beruf- szulassungsgesetzes, d.h. im Bereich Geotechnik** 8 staatlich autorisierter Ingenieur für Brand- XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 schutz von Bauwerken – Zulassung (Re- gistrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. j) des Berufszulassungsgesetzes, d.h. im Bereich Brandschutz von Bauwerken 9 staatlich autorisierter Ingenieur für Oberlei- XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 tungen – Zulassung (Registrierung) im Umfang nach § 5 Abs. 3 lit. e) des Beruf- szulassungsgesetzes, d.h. im Bereich technische Ausrüstung von Bauwerken 10 Fachkraft für Durchführung von Bautätig- XXXXXXXXXXXXXX s. Beilage 2 keiten im Bergbau – Zulassung zur Du- rchführung von Bautätigkeiten im Bergbau nach 61/1988 Ein etwaiger Austausch des zuvor benannten Personals bestimmt sich nach § 16.9. 14.2 Auf schriftliches Verlangen des AG tauscht der AN Personal aus, das sich im Verlauf der Arbeiten als ungeeignet zur Vertragsdurchführung erweist. § 15 Vertretung des Auftraggebers 15.1 Die vom AN bei der Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Maßnahme eingesetzten Perso- nen, insbesondere Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute sind nicht berechtigt, den AG rechts- geschäftlich zu vertreten. Ausgeschlossen sind daher insbesondere Erklärungen, Vereinbarungen und Anordnungen, die eine Zahlungspflicht des AG begründen können. 15.2 Ist auf Seite 1 dieses Vertrages eine vertragsabwickelnde Stelle angegeben, hat der Auftraggeber diese zu seiner Vertretung bei der Abwicklung des Vertrages bevollmächtigt. Die Vertretung des AG/der vertragsabwickelnden Stelle wird ausschließlich von den nachfolgend namentlich benannten Personen wahrgenommen: Für DB Netz: XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXXX Für Správa železnic, státní organizace: XXXXXXXXXXXXX, XXXXXXXXXXXXX. Die Vertretungsmacht der gesetzlichen Vertreter und Personen, deren Vertretungsmacht bestimmt ist (z. B. Prokuristen), auf Seiten des Auftraggebers oder der vertragsabwickelnden Stelle wird durch die- se Regelung nicht eingeschränkt. § 16 Besondere Vertragsbedingungen 16.1 Der AN hat die Ihm zur Weiterführung der Planung zur Verfügung gestellten Unterlagen im Rahmen seiner Sachkunde auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen. Etwaige Bedenken hat er möglichst frühzeitig, jedoch spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Übergabe der Unterlagen unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. 16.2 Der AN hat seine Leistungen im Zusammenwirken mit dem AG sowie den - Verbundenen Unternehmen der DB AG bzw. deren Fachabteilungen - Fachplanern - Sonderfachleuten und Gutachtern Seite 16 Gültig ab: 04.11.2019 - Betroffenen Kommunen und Körperschaften - Genehmigungsbehörden/-stellen - Betroffenen Behörden und Aufsichtsinstanzen - Zuschussgebern - bautechnischen Prüfern - Planprüfern - Fachspezialisten und Technischen Bau Qualitätsbeauftragten (TQB) (nur bei DB Station & Service AG) - BIM-Berater des AG - Správa železnic, státní organizace - Státní fond dopravní infrastruktury zu koordinieren sowie quantitativ und qualitativ so umfassend zu erbringen, dass der werkvertragliche Erfolg gewährleistet ist. Hierzu gehören auch alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Anlage 1 aufgeführt sind, jedoch im Sinne des Vertrages und der Leistungsbeschreibung zur Erreichung des geschuldeten Leistungserfolges erforderlich sind. Die Leistung ist unter Verwendung der in § 2 Nr 5 gekennzeichneten Richtzeichnun- gen/Rahmenplanungen zu erbringen. 16.3 Zeichnungen, Beschreibungen, Berechnungen und sonstige Ausarbeitungen sind dem AG abwei- chend von AVB Arch./Ing. Abschnitt Nr. 1, Absatz (5) - in analoger Form 15-fach (5xdeutsch/5xtschechisch/5x in tschechischer Sprache im Rahmen der Do- kumentation gemäß Verordnung Nr. 499/2006 Slg. notwendig für die Erteilung einer tschechischen územní rozhodnutí), sowie das Endexemplar der Vorplanungsunterlagen 25-fach (10xdeutsch/10xtschechisch/5xin tschechischer Sprache im Rahmen der Dokumentation gemäß Ver- ordnung Nr. 499/2006 Slg. notwendig für die Erteilung einer tschechischen územní rozhodnutí) sortiert in Ordnern zu übergeben. Weitere Ausfertigungen werden gesondert nach § 9 Nr. 9.6 vergütet. - in digitaler Form auf geeigneten Datenträgern (z. B. CD-ROM) in bearbeitbarer Form einfach zu lie- fern, Datenformat und Datenträger in Abstimmung mit dem AG (u.a.: *.docx, *.xlsx, *.pptx, *.pdf, *.dwg, *.dxf, *.shp, *.kmz). - Dokumentation im Umfang und Einzelheiten des tschechischen Verordnungs Nr. 499/2006 Slg. wird in digitaler Form gemäß Anlage 20 Manuál struktury a popisu dokumentace (des Handbuchs der Struktur und Beschreibung der Dokumentation) und Anlage 21 Vzory popisového pole a seznamu (Muster des Beschreibungsfelds und der Liste) sortiert. BIM-Modelle (Übergabeformate gem. Auftraggeber-Informations-Anforderungen (AIA)) in bearbeitba- rer Form einfach zu liefern Verdingungsunterlagen sind zusätzlich in digitaler Form auf geeigneten Datenträgern (z. B. CD-ROM) in folgenden Dateiformaten 2-fach zu liefern: - Leistungsverzeichnis - in einer Datei des GAEB - Datenaustausch Kennung 83; - Angebotsaufforderung (KE 83) - Andere Textunterlagen - in einer Datei im Word *.docx-Format - Planunterlagen - als *.pdf–Datei bzw. native Planungsdatei und .ifc-Datei 16.4 Für den Fall notwendigen Betretens von Bahnanlagen sind die Sicherungstermine mindestens 6 Kalenderwochen vorher mit der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle abzustimmen. 16.5 Erfolgt die Auftragsbearbeitung unter Verwendung von DV-Anlagen des AN, sind, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die anzuwendenden Programme vor Beginn der Bearbeitung mit dem AG abzustimmen. Datenträger und Datenaustauschformat sind so zu wählen, dass eine direkte Übertra- gung auf DV-Anlagen des AG möglich ist. 16.6 Der AN hat die Daten für die Kostenermittlungen, Verdingungsunterlagen (AVA) sowie weiteren Pro- jektplanungs- und -steuerungsaufgaben mit dem EDV-System GRANID bzw. iTWO nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung, der ZVB-EDV sowie den Datenstrukturen des jeweils aufnehmenden EDV- Systems der DB AG online zu erbringen. Sofern ein eigenes AVA-System für das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen oder Nachrechnen von Angeboten eingesetzt werden soll, so ist dies vorab mit dem AG abzustimmen. Leistungsver- zeichnisse dürfen ausschließlich mit der GAEB Struktur „11.22.PPPP.I“ ohne Auslassen von Struktur- Seite 17 Gültig ab: 04.11.2019 ebenen aufgestellt werden. Die Daten sind als Datei im GAEB-Format -Datenaustausch Kennung 81- zu übertragen. Das Einspielen der in eigenen AVA-Systemen erstellten Leistungsverzeichnisse in das System des AG erfolgt durch den AN selbst. Für den Datenaustausch auf Datenträger gelten die - Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis in der 2. geänderten Auflage, Ausgabe Juni 1990, - Erläuterungen zu den Regelungen für den Datenaustausch Leistungsverzeichnis in der 2. geänderten Auflage, Ausgabe Juni 1990 in der Fassung Januar 1995, - Regelungen für den Aufbau des Leistungsverzeichnisses Ausgabe August 1991. Die Leistungen sind, soweit vorhanden, mit standardisierten Texten aus dem StLB Bahn / StLB Bau zu beschreiben. Die korrekte Verknüpfung zwischen Leistungsbeschreibung (je LV-Position) und Kosten- planung ist gemäß der projektbezogenen Vorgaben des AG durch den AN herzustellen. Hiernach er- folgt aus dem System des AG die Erstellung der Datei der Kennung KE 83 und der Ausdruck des Leis- tungsverzeichnisses (Ausschreibungsexemplar). 16.7 Folgende Leistungen werden von Sonderfachleuten, sonstigen Dritten erbracht: - Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung - Umweltverträglichkeitsstudie - Landschaftspflegerische Begleitplanung - Prüfungen nach § 34 BNatSchG: Relevanzabschätzung; FFH-Vorprüfung / -Verträglichkeitsstudie - Fachbeitrag zum Artenschutz (inkl. Biodiversitätsschaden nach Umweltschadensgesetz) - Landschaftspflegerische Ausführungsplanung - Bodenaufschluss im BIM-Modell Bei Bedarf werden weitere Leistungen von Sonderfachleuten und/oder Dritten vom AG veranlasst. Soweit der AN die Einschaltung von weiteren Sonderfachleuten und sonstigen Dritten für notwendig erachtet, hat er den AG hierauf unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Sind Unterlagen von Sonderfachleuten und sonstigen Dritten für die Leistungserbringung des AN er- forderlich, fordert der AN die Unterlagen nach Abstimmung mit dem AG bei den vom AG beauftragten Sonderfachleuten und sonstigen Dritten direkt an. 16.8 Folgende Leistungen werden vom AG erbracht: - die in Anlage 1 als Leistung des AG gekennzeichneten Teilleistungen - Liefern, Beistellen Baugrundgutachten - Treffen der erforderlichen Entscheidungen - Festlegen von Prioritäten - Vergabe von Planungsleistungen auch stufenweise - Vergaben von Gutachterleistungen (bei Bedarf) - Rechtsgeschäftliche Abnahme von Planungs- und Bauleistungen - Beantragen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen Der AN hat die im Zuge der Bearbeitung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim AG schriftlich an- zufordern. 16.9 Der AN verpflichtet sich, die zuständige vertragsabwickelnde Stelle rechtzeitig schriftlich vor einem etwaigen Austausch seines eingesetzten Personals zu unterrichten. Durch den Austausch von Perso- nal darf der Erfolg der vom AN geschuldeten Leistungen nicht gefährdet werden. Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der AN trotz Fristsetzung mit Kündigungsandrohung seinen in diesem Absatz geregelten Verpflichtungen nicht oder nicht hinreichend nachkommt. 16.10 Der AN wird sich nicht für die Leistungsbereiche Projektsteuerung der Maßnahme(n)/ der/des Projekte(s) bewerben. 16.11 bleibt frei Seite 18 Gültig ab: 04.11.2019 16.12 Die Parteien vereinbaren, die im Leitfaden Quality Gates in Vertragsverhältnissen mit Auftragnehmern in Infrastrukturprojekten (QG AN) festgelegten Vorgehensweise anzuwenden. Der Leitfaden (QG AN) und die Checklisten Quality Gate (QG 1, QG 2 und GQ 3 Auftragnehmer Ingenieurleistungen) werden als Anlage zum Vertrag vereinbart. Der AN ist verpflichtet, an den vereinbarten Terminen der Quality Gate (QG) Sitzungen teilzunehmen. Die Termine sind nach Auftragserteilung und vor Leistungsbeginn zu vereinbaren. 16.13 Die in Abschnitt 10 AVB Arch./Ing. bzw. zuvor in 16.11 in Verbindung mit der Anlage 10 getroffenen Vereinbarungen über die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Änderungsbefug- nissen gelten auch für die mit der BIM-Methodik erstellten Planungsleistungen. Soweit der AN für die- se Leistungen Softwarelizenzen benötigt, wird er dafür Sorge tragen, dass dem AG das für den Fall der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages das Recht zum Eintritt in den Softwarelizenzvertrag ein- geräumt wird. 16.14 Der AN verpflichtet sich an den regelmäßigen Besprechungen des AG (siehe BIM- Projektabwicklungsplan) teilzunehmen und die dafür im Projekt verwendeten Projektkommunikations- tools zu nutzen. Besprechungen können ggf. auch in den Räumlichkeiten des AN (siehe hierzu Anlage 15) stattfinden. Anmerkung: Sämtliche Kosten einschließlich aller Telefon- und sonstiger Gebühren, Material und sonstige Ausstat- tung sind mit den Nebenkosten abgegolten und werden nicht gesondert vergütet. § 17 Nachunternehmer 17.1 Abweichend von AVB Ziffer 1 (3) werden folgende Leistungen durch Nachunternehmer erbracht: Leistungen Nachunternehmer Bearbeitung der schall- und erschütte- XXXXXXXXXXXXX rungstechnischen Untersuchungen Technische Streckenausrüstung / BIM XXXXXXXXXXXXX Technische Streckenausrüstung XXXXXXXXXXXXX Kampfmittelrisikoprüfung und Luftbildaus- wertung Vermessung XXXXXXXXXXXXX Der AN verpflichtet sich, vorgenannte Nachunternehmer nur mit vorheriger Zustimmung der vertrags- abwickelnden Stelle auszutauschen. § 18 Schlussbestimmungen 18.1 Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags (z.B. Nebenabrede) bedürfen grundsätzlich der Schriftform. 18.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein, so ist dies ohne Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen und des Vertrags selbst. 18.3 Die Vertragsparteien haben jedoch alles zu tun, um eine unwirksame Bestimmung bzw. eine Rege- lungslücke durch eine wirtschaftlich entsprechende Bestimmung zu ersetzen bzw. zu schließen. 18.4 Der AG ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf verbundene Unternehmen gemäß § 15 AktG zu übertragen, ohne dass es dazu der Zustimmung des AN bedarf. 18.5 Geheimhaltung und Vertraulichkeit: Seite 19 Gültig ab: 04.11.2019 Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Rahmen der BIM-Planungstechnologie für das Bauvorhaben/Anlagenbauprojekt des AG ausgetauscht bzw. zugänglich gemacht werden, streng ver- traulich zu behandeln. Soweit Unterlagen und Informationen für ein Vergabeverfahren relevant sein können, gilt § 13 der AVB Arch/Ing. Sofern Bieter im Rahmen von Vergabeverfahren oder Nachtrags- beauftragungen Datenmodelle einreichen, verpflichten sich die Planungsbeteiligten ebenfalls, diese vertraulich zu behandeln und außer an den AG an keinen Dritten weiterzugeben, sofern nicht der AG etwas anderes bestimmt. Dem AG steht es frei, im Rahmen der BIM-Planungstechnologie Hierarchien von Vertraulichkeiten festzulegen und einzelne Planungsbeteiligte von bestimmten Informationen aus- zuschließen. Derartige Vertraulichkeitshierarchien sind strikt zu beachten. Die Vertraulichkeitsver- pflichtungen hat der jeweilige Planungsbeteiligte an seine Mitarbeiter und Nachunternehmer bzw. de- ren Mitarbeiter weiterzugeben, sofern diese in die BIM-Planungstechnologie für das Bauvorhaben/das Anlagenbauprojekt des AG einbezogen werden. Der AN hat zu erfassen, wer bei der Erarbeitung des BIM-Modells mitwirkt/beteiligt ist. Diese Information ist dem AG auf Anforderung weiterzugeben. 18.6 Die Správa železnic, státní organizace weist darauf hin, dass es einer Veröffentlichung dieses Vertra- ges im tschechischen Vertragsregister bedarf. Rum/Innsbruck, 16.12.2020 (Ort, Datum) XXXXXXXXXXXXX (Unterschriften des Bieters/AN bei Bieter-/Arbeitsgemeinschaften aller Mitglieder) XXXXXXXXXXXXX 27. 7. 2021 (Unterschriften Auftraggeber DB Netz AG) XXXXXXXXXXXXX (Unterschriften Auftraggeber Správa železnic, státní organizace) Verhandlungsprotokolle und/oder vertragsrelevanter Schriftverkehr vom ohne , Anlage 0.1 Bieterkommunikation vom 2. 3. 2021 , Anlage 0.2 Protokoll zum Aufklärungsgespräch vom , Anlage Seite 20 Gültig ab: 04.11.2019