Textová podoba smlouvy Smlouva č. 17306779: Neubaustrecke Dresden – Prag Planungsleistungen grenzübergreifender

Příloha A-04 AVB.pdf

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                        Anlage 4

       Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft
       und der mit ihr verbundenen Unternehmen und der Správa železnic, státní

                                organizace − nachfolgend AG genannt−
                für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen

                                                 (AVB Arch./Ing.)

1 Allgemeine Pflichten des AN

(1) Die Leistungen müssen den Gesetzen, dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, den allgemein
        anerkannten Regeln der Technik, den Umweltanforderungen und den im Vertrag genannten
        Unterlagen des AG entsprechen. Hinsichtlich der Umweltanforderungen ist unter anderem zu
        beachten, dass ausschließlich Holz aus nachhaltiger, zertifizierter Waldbewirtschaftung mit dem
        Gütesiegel FSC (Forest Stewardship Council) zum Einsatz kommt.

        Vermessungsleistungen, die im amtlichen Vermessungswesen verwendet werden, sind nach Form,
        Ausführung und Qualität entsprechend den Regelungen der jeweiligen Länder der Bundesrepublik
        Deutschland zu erbringen.

(2) Mit der Errichtung neuer Anlagen und Bauwerke entstehen Kosten, die das Geschäftsergebnis des
        AG beeinflussen. Eine möglichst große Senkung der Kosten für Erstellung, Betriebsführung, Instand-
        haltung, Rückbau und Entsorgung (LCC) ist deshalb in unmittelbarem Geschäftsinteresse des AG.
        Der AN hat daher die LCC- spezifischen Belange gemäß DIN EN 50126 bei der Planung zu berück-
        sichtigen. Zudem müssen die Leistungen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen.

(3) Der AN ist verpflichtet, die Leistung persönlich oder durch sein Büro zu erbringen; der Einsatz eines
        "Nachunternehmers" ist nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG
        zulässig. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Er hat entsprechend
        den Anforderungen geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung einzusetzen. Er hat dafür zu
        sorgen, dass die ihm vom AG vermittelten eisenbahnspezifischen Informationen und Umstände, deren
        Kenntnis für die Ausführung der Leistung nötig ist, auch bei Personalfluktuation nicht verloren gehen.
        Ein Verstoß hiergegen berechtigt den AG, den Vertrag aus vom AN zu vertretendem wichtigen Grund
        zu kündigen und Ersatz des entstehenden Schadens zu fordern.

(4) Der AN darf als Sachwalter des AG keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen wahrnehmen. Er
        darf im Zusammenhang mit dem Projekt, auf das sich seine vertragliche Leistung bezieht, keine
        Leistungen für Dritte erbringen, die bei diesen als Bieter/Auftragnehmer des AG anfallen, sei es z. B.
        bei der Entwurfsplanung auch im Rahmen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, bei
        der Ausführungsplanung, bei der Ausarbeitung von Angeboten, bei der Bauausführung oder
        Bauabrechnung. Im Einzelfall kann nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abgewichen werden. Der
        AN ist verpflichtet, alle Ausarbeitungen sowie die ihm vom AG überlassenen Unterlagen einschließlich
        ihm bekannt gewordener Vorgänge des AG vertraulich zu behandeln.

(5) Der AN hat - soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist - Zeichnungen, Berechnungen,
        Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen zweifach in analoger Form und einfach in bearbeitbarer
        digitaler Form zu liefern. Die zu übergebenden Unterlagen sind vom AN im nötigen Umfang zu
        bearbeiten, u.a. normengerecht farbig, mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN - gerecht
        zu falten. Alle Pläne müssen -ungeachtet einer farbigen Darstellung- schwarz/ weiß lesbar sein. Diese
        Unterlagen sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Nachträglich geforderte Unterlagen hat er
        in der gewünschten Art und Anzahl zu liefern; lediglich diese werden zusätzlich vergütet.

(6) Der AN oder der von ihm schriftlich benannte Beauftragte hat die angefertigten Zeichnungen als
        "Planverfasser", Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen als "Verfasser" oder
        "Aufsteller" oder "Prüfer" mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei vermessungstechnischen
        Leistungsinhalten bestätigt er damit insbesondere, dass er die erstellten Unterlagen (Pläne und
        sonstige Ausarbeitungen), unabhängig von der Bearbeitung, in einem getrennten Arbeitsgang verprobt
        oder geprüft hat. Alle Ergebnisse sind in prüfbarer Form mit notwendigen Erläuterungen vorzulegen.

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             Fachautor: FS.EI-SO | Dr. Thomas Schriek | Tel.: 0341 2342-390  Gültig ab: 01.01.2017
(7) Der AN ist verpflichtet, sich bei der Bearbeitung im Rahmen der genannten Kosten(vor)
        anschlagssumme zu halten. Ist zu erwarten, dass der Kosten(vor)anschlag überschritten wird, so
        hat der AN den AG über die voraussichtlichen Mehrkosten und ihre Ursachen unverzüglich zu
        unterrichten und Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen.

(8) Sobald erkennbar wird, dass – aus welchem Grund auch immer – Terminüberschreitungen zu
        erwarten sind, hat der AN unverzüglich die zur Einhaltung der vereinbarten Terminkette
        erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem AG zu benennen und nach dessen Zustimmung für
        deren Veranlassung Sorge zu tragen.

(9) Notwendige Überarbeitungen bei unveränderter Aufgabenstellung hat der AN ohne Anspruch auf
        gesonderte Vergütung durchzuführen.

(10) Der AN ist verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmer - Entsendegesetz -AEntG- sowie das
        Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG - bei der Durchführung der
        angebotenen Leistung zu beachten. Er hat sicherzustellen, dass auch seine Nachunternehmer
        dieser Verpflichtung nachkommen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes
        Anfordern von allen Ansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, seine
        Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach
        dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen
        Mindestlohns – MiLoG - nicht nachkommen.

(11) Meinungsverschiedenheiten zwischen AN und AG berechtigen den AN nicht, die Leistungs-
        erbringung einzustellen.

(12) Der AN unterrichtet den AG, wenn die Pflichten aus der Baustellenverordnung nicht oder nicht
        ordnungsgemäß eingehalten werden. Anordnungen des AG oder Dritter, insbesondere des SiGe-
        Koordinators, die zur Erfüllung dieser Pflichten getroffen werden, ist Folge zu leisten.

2 Vertretung des AG durch den AN

        Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen seiner Leistungen
        verpflichtet.
        Den AG bindende Erklärungen darf der AN jedoch nur mit dessen vorheriger schriftlicher
        Zustimmung abgeben und entgegennehmen, es sei denn es ist Gefahr in Verzug.

3 Zusammenarbeit, Auskunft

(1) Der AN hat die Leistungen unter Einbeziehung des AG und in Zusammenarbeit mit den
        Sonderfachleuten auszuführen. Dazu gibt er dem AG und den Sonderfachleuten ohne gesonderte
        Vergütung die nötigen Auskünfte, gewährt Einblick in seine Unterlagen und stimmt seine
        Leistungen vor der endgültigen Erbringung mit dem AG und den Sonderfachleuten ab. Die
        Auskunftspflicht besteht ohne gesonderte Vergütung auch gegenüber den Prüfungs- und
        Revisionsinstanzen für den AG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den
        Sonderfachleuten hat der AN unverzüglich die Entscheidung des AG herbeizuführen. Die
        Verpflichtungen aus den Sätzen 2 und 3 bestehen auch auf die Dauer von 5 Jahren nach
        Abnahme der gesamten Leistung.

(2) Der AN hat die, für die Andienung der Baustelle erforderlichen, Logistikkonzepte mit dem regional
        zuständigen Logistikberater der Railion Deutschland AG abzustimmen. Das Ergebnis der
        Abstimmung ist zu dokumentieren.

(3) Der AG wird den AN über alle Umstände unterrichten, deren Kenntnis für die Ausführung der
        Leistung nötig ist. Er wird insbesondere Termine bekannt geben, zu denen die Sonderfachleute
        ihre Leistungen zu erbringen haben, sowie die Einsichtnahme in deren Unterlagen und die
        Erteilung dazu nötiger Auskünfte erwirken.

4 Arbeitsschutz und Betreten von Bahnanlagen

(1) Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten
        und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Dabei

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hat er hat bei diesen Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der
Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie den dazugehörigen Verordnungen sind für alle
Arbeiten (z. B. Herstellung, Montage, Betrieb, Wartung und Rückbau) Gefährdungsbeurteilungen
zu erstellen. Dabei unterstützt die AG bei der Berücksichtigung der eisenbahnbetriebsspezifischen
Gefahren.
Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung ist vor Arbeitsaufnahme die Koordination der Arbeiten
zwischen dem Auftragnehmer und der AG abzustimmen.
Wird eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt, ist durch den
Auftragnehmer eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person zu bestimmen, welche die
Aufsicht führt. Für allein ausgeführte gefährliche Arbeiten sind geeignete technische oder
organisatorische Personenschutzmaßnahmen durchzuführen.

(2) Hat der AN Leistungen auszuführen, bei denen sich das Betreten des Gleisbereichs nicht
        vermeiden lässt, so hat der AN dies der im Vertrag genannten Stelle des AG so zeitig anzuzeigen,
        dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der AG.

(3) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und Gefahren
        des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der AN für seine Mitarbeiter und seine
        Erfüllungsgehilfen nach den Unfallverhütungsvorschriften der für ihn zuständigen
        Berufsgenossenschaft und nach den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund
        und Bahn (UVB) sowie der Sonstigen Unterlage 132.0118 der DB AG ohne besondere
        Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvorkehrungen des AG nach (2) bleiben unberührt.

Es gelten folgende Unfallverhütungsvorschriften der UVB und Sonstige Unterlagen der DB AG:

DGUV Vorschrift 1(alt GUV V A1)       Grundsätze der Prävention

DGUV Vorschrift 4 (alt GUV V A3)      Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

DGUV Vorschrift 78 (alt GUV-V D33)    Arbeiten im Bereich von Gleisen

DGUV Regel 101-024 (alt GUV-R 2150)   Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich
                                      von Eisenbahnen

Sonstige Unterlage 132.0118           Arbeiten im Gleisbereich

Sonstige Unterlage 132.0123           Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen
                                      Anlagen und an Betriebsmitteln

DGUV Vorschrift 72 (alt GUV-V D30.1)  Eisenbahnen

Bzgl. des Erwerbs vorgenannter Unfallverhütungsvorschriften und Sonstiger Unterlagen siehe
Abschnitt 9.

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggeber Gebiet tätigen Betriebsangehörigen und
        alle anderen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient
        (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit gemäß der nach Gefährdungsbeurteilung
        festgelegten Sicherheitsmaßnahmen so zu unterweisen, dass sie über Unfallgefahren des Eisen-
        bahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren sowie über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend
        unterrichtet sind.

(5) Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung der
        Arbeitsschutzbestimmungen für seine Betriebsangehörigen und alle anderen auf Auftraggeber
        Gebiet tätigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient
        (Erfüllungsgehilfen). Er muss dafür Sorge tragen, dass die Anweisungen der Bauüberwachung und
        Sicherungsüberwachung und die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS)
        sowie des Sicherungspersonals befolgt werden. Zuwiderhandelnde sind sofort von der
        Arbeitsstelle/Baustelle zu entfernen.
        Verstößt der AN trotz wiederholter Mahnung gegen diese Pflichten, so darf ihm der Auftrag
        entzogen werden, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf.

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(6) Wird der Auftrag gem. (5) entzogen, dann beschränkt sich der Honoraranspruch des AN auf den
        bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungsteil. Der AG ist berechtigt, den noch nicht
        vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des AN selbst auszuführen oder durch einen Dritten
        ausführen zu lassen. Ansprüche des AG auf Ersatz eines entstehenden weiteren Schadens
        bleiben unberührt. Der AG ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und
        Schadensersatz wie im Falle der Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den zum
        Auftragsentzug führenden Gründen für ihn kein Interesse mehr hat.

5 Rechnungen

(1) Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu
        bezeichnen und laufend zu numerieren. In die Rechnungen sind unter Einhaltung der sonstigen
        Vorschriften, die nach UStG und UStDV erforderlichen Pflichtangaben aufzunehmen.

(2) Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertrags
        prüfbar darzustellen.

(3) In jeder Abschlagsrechnung über Leistungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen
        und ggf. schon erhaltene Abschlagszahlungen einzeln - mit getrenntem Ausweis der jeweils darauf
        entfallenden Umsatzsteuer - in laufender Nummernfolge aufzuführen. Bereits fertige und in einer
        Abschlagsrechnung nachgewiesene Leistungsteile dürfen in den folgenden Abschlagsrechnungen
        zusammengefasst dargestellt werden. Die Übersichtlichkeit darf dadurch nicht leiden.

(4) In der Schlussrechnung sind zusätzlich die Abschlagszahlungen einzeln aufzuführen. Die
        Umsatzsteuer ist für alle aufgeführten Abschlagszahlungen und den noch zu zahlenden Restbetrag
        je gesondert auszuweisen. Soweit Leistungen und Abschlagszahlungen schon in einer
        Teilschlussrechnung erfasst sind, dürfen sie nachrichtlich zusammengefasst wiedergegeben
        werden.

(5) Erstreckt sich die Ausführung über ein Kalenderjahr hinaus, so sollen die bereits erhaltenen
        Abschlagszahlungen des alten Jahres in den Rechnungen des neuen Jahres nur in einer Summe
        aufgeführt werden.

(6) Rechnungen mit Änderungen im Zahlenwerk dürfen nur eingereicht werden, wenn auch die
        ursprünglichen Angaben lesbar sind.

6 Zahlungen

(1) Auf Anforderung werden Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen zuzüglich
        Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern im Einzelfall nichts anderes
        vereinbart ist. Abschlagszahlungen sind binnen 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen
        Rechnung zu leisten. Sie gelten nicht als Anerkenntnis der Vertragserfüllung.

(2) Überzahlungen sind zu erstatten. Das gilt auch für solche, die bei der Rechnungsprüfung durch die
        Aufsichtsinstanzen der anweisenden Stelle des AG oder besondere Prüfungsinstanzen, wie z. B.
        den Bundesrechnungshof, festgestellt werden. Der AN hat den zu erstattenden Betrag - ohne
        Umsatzsteuer – vom Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückerstattung an den AG an mit 5,0 v. H.
        über dem Basiszinssatz verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene
        Nutzungen nachgewiesen. Der AN kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung [§ 818 (3)
        BGB] berufen.

(3) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem
        Konto der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank.

7 Abtretung von Forderungen

        Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt
        unberührt.

8 Schadensverhütung und Schadensbeseitigung

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(1) Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Schäden an Anlagen
        aller Art (z. B. Gebäuden, Leitungen) zu vermeiden. Insbesondere sind die einschlägigen
        "Kabelmerkblätter" zu beachten.

(2) Entstandene unvermeidbare Flurschäden hat der AN auf der Grundlage der Richtlinien des
        zuständigen Bauernverbandes bzw. der Forstverwaltung zu regulieren. Bei
        Flurschadensregulierungen ist in der Regel mindestens ein örtlicher Schätzer des zuständigen
        Bauernverbandes hinzuzuziehen.

(3) Unvermeidbare absehbare oder zu erwartende sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum sind vorab
        mit dem AG abzustimmen.

(4) Die für unvermeidbare Flurschäden und sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum gezahlten
        Entschädigungen werden dem AN gegen Nachweis erstattet.

(5) Wird der AG als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1
        Nr. 1 Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit
        des AN nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umweltschadensgesetz, so verpflichtet sich der AN, den AG von
        sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Die
        sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2
        Umweltschadensgesetz bleiben unberührt.

9 Erwerb, Verwendung und Rückgabe von Drucksachen und anderen
       Unterlagen

(1) Für die Ausführung seiner Leistung benötigte käufliche Unterlagen aller Art des AG (z. B.
        Druckschriften, Richtlinien, je einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Nachträge) hat
        der AN zu erwerben bei

        DB Kommunikationstechnik GmbH
        Druck und Informationslogistik
        Logistikcenter – Kundenservice –
        Kriegsstraße 136
        76133 Karlsruhe

        Er hat ferner mit besonderem schriftlichen Antrag bei dieser Stelle zu veranlassen, dass sie ihm bis
        auf schriftlichen Widerruf laufend alle zu den gekauften Druckschriften usw. ergehenden
        Aktualisierungen übersendet. Ob und wie weit die Aktualisierungen zu Leistungsänderungen
        führen sollen, ist mit dem AG vorher abzuklären.

        Unfallverhütungsvorschriften der UVB hat der AN zu erwerben bei

        Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB)
        Salvador-Allende-Straße 9
        60487 Frankfurt am Main

        Die Baustandards der DB Station & Service AG liegen auf der Internetseite:

        http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start/baustandards/

        unentgeltlich zum Download bereit.

        Benötigte nicht käufliche Unterlagen überlässt der AG dem AN gegen Quittung unentgeltlich. Er hat
        sie vertraulich zu behandeln. Der AN hat sie ferner nach Ausführung seiner Leistung unverzüglich
        zurückzugeben, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(2) Die unter Abs. (1) genannten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Form der
        Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des AG.

(3) Sonstige, vom AN gefertigten und beschafften Unterlagen sind dem AG zu übereignen. Ein
        Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen.

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10 Urheberrecht, Veröffentlichungen, sonstige Leistungsschutzrechte

(1) Der AN überträgt dem AG ausschließliche, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte
        Nutzungsrechte an allen gefertigten Plänen, Zeichnungen und sonstigen Ausarbeitungen,
        insbesondere an den in Abschnitt 1 Abs. (5) genannten Unterlagen. Der AG erhält insbesondere
        das Recht, die vorgenannten Unterlagen zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu bearbeiten.
        Veröffentlichungen des AN unterliegen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Das
        Nutzungsrecht ist mit der Vergütung für die Erstellungsleistung vollständig abgegolten. Der AN
        verzichtet insofern auf sein Recht zur Urheberbenennung.
        Diese Nutzungsrechte bestehen auch für Computerprogramme und digitale Daten, die der AN als
        Ausarbeitung dem AG liefert. Hier umfassen die Nutzungsrechte insbesondere das Recht, die
        Computerprogramme und/oder Daten dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen, die Daten
        zu bearbeiten sowie sie zu verbreiten.

(2) Der AG darf die vom AN erstellten Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne dessen
        Mitwirkung ändern, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat. Als berechtigte
        Interessen des AG gelten insbesondere die Einhaltung von Realisierungsterminen und
        Kostenbudgets. Änderungen, die aus rein ästhetischen Gründen erfolgen, sind nur mit Zustimmung
        des AN zulässig. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen, an denen er ein berechtigtes
        Interesse hat, anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht des AN ergibt.

(3) Der AN überträgt dem AG ebenfalls ausschließliche, übertragbare und in jeder Hinsicht
        unbeschränkte Nutzungsrechte an allen sonstigen Leistungsschutzrechten, die im Zusammenhang
        mit dieser Beauftragung entstehen. An bereits bestehenden Leistungsschutzrechten, die für die
        Durchführung dieses Auftrages notwendig sind, überträgt der AN dem AG nicht ausschließliche, im
        Übrigen jedoch unbeschränkte Nutzungsrechte.

(4) Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Arbeitsergebnisse stehen, gleich ob als
        technische Erfindung oder anderweitig schutzfähig oder nicht, ausschließlich dem AG zu. Diese
        Arbeitsergebnisse sind dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und werden durch den AN –
        soweit abtretbar -, ohne gesonderte Vergütung schon jetzt an den AG vollständig abgetreten; der
        AG nimmt diese Abtretung hiermit an. Der AG entscheidet, ob auf seinen Namen ein Schutzrecht
        beim Patentamt hinterlegt wird.

(5) Der AG kann ohne Mitwirkung des AN diese Rechte auf Dritte übertragen und Dritten das Recht
        zur Mitbenutzung dieser Rechte einräumen.

(6) Der AN stellt auf erstes schriftliches Verlangen den AG und dessen Mitarbeiter von allen
        Ansprüchen frei, die gegen den AG von Dritten bezüglich der dem AG in den Absätzen (1) bis (5)
        eingeräumten Rechte geltend gemacht werden. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche
        Aufwendungen, die dem AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
        Dies gilt auch insoweit, als der AN nach dem Inhalt seiner Leistungspflicht Leistungen Dritter zu
        verwenden hat.

(7) Gegen fachliche Weisungen des AG kann der AN nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen
        des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen.

(8) Die Abs. (1) bis (6) gelten auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder dem AN
        nur einzelne Leistungen eines Leistungsbildes übertragen werden.

11 Bürgschaften

(1) Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des AG zu verwenden.

(2) Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder
        Kreditversicherer zu stellen.

(3) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen.

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12 Beauftragung durch mehrere AG

        Für den Fall, dass mehrere AG die Leistung beauftragen, gelten folgende Regelungen für das
        Verhältnis zwischen dem AN und den als AG genannten Gesellschaften (nachfolgend
        Gesellschaften):

        1. Die Gesellschaften sind Gesamtgläubiger der vom AN geschuldeten Leistungen (§ 428 BGB).
            Die Gesellschaften können verlangen, dass der AN Sicherheiten so erbringt, dass er jeder
            Gesellschaft die Sicherheit übergibt, die ihr nach dem auf sie entfallenden Leistungsteil zusteht.

        2. Der AN kann von jeder Gesellschaft Vergütung nur für den auf diese Gesellschaft entfallenden
            Teil der auszuführenden Leistung verlangen. Soweit die Gesellschaften bei unteilbaren
            Leistungen untereinander eine Aufteilung der Kosten vereinbaren (soweit nicht in den
            Vertragsunterlagen ausgewiesen), erkennt der AN bereits jetzt diese Vereinbarungen über
            Kostenteiler als verbindlich an. Über seine Vergütungsansprüche stellt der AN jeder
            Gesellschaft eine auf diese lautende Rechnung.

        3. Auch sonstige Ansprüche (wie z. B. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungen, etc.) kann der AN
            jeder Gesellschaft nur dann entgegenhalten, wenn sie gegenüber dieser Gesellschaft bestehen.
            Ansprüche aus dem beauftragten Bauvorhaben kann der AN nur dann gegen eine Gesellschaft
            geltend machen, wenn der Anspruch bei Ausführung des auf diese Gesellschaft entfallenden
            Teiles der geschuldeten Leistung entstanden ist.

13 Geheimhaltung, Vertraulichkeit

(1) Werden dem AN Leistungen übertragen, die die Vorbereitung der Vergabeverfahren, das
        Vergabeverfahren, die Angebotseinholung, die Angebote, die Angebotsprüfung und –wertung
        sowie die Zuschlagserteilung betreffen, ist das Gebot der Geheimhaltung und Vertraulichkeit strikt
        zu beachten.

(2) Namen und Zahl der Bewerber oder Bieter dürfen weder den Bewerbern/Bietern noch Dritten
        mitgeteilt werden. Mitteilungen über den Inhalt von Bewerbungen oder Angeboten, über den Inhalt
        von Verhandlungen mit Bietern, über Stand und Ergebnisse der Angebotswertung, der
        Vergabeentscheidung und dergleichen sowie Unterlagen darüber dürfen nur an die mit der
        Vergabe unmittelbar befassten Stellen des AG gegeben werden.

(3) Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten stellt eine schwere Verfehlung dar, die die fristlose
        Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach sich zieht.

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