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Anlage 4 Allgemeine Vertragsbedingungen der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen und der Správa železnic, státní organizace − nachfolgend AG genannt− für die Ausführung von Architekten- und Ingenieurleistungen (AVB Arch./Ing.) 1 Allgemeine Pflichten des AN (1) Die Leistungen müssen den Gesetzen, dem allgemeinen Stand der Wissenschaft, den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Umweltanforderungen und den im Vertrag genannten Unterlagen des AG entsprechen. Hinsichtlich der Umweltanforderungen ist unter anderem zu beachten, dass ausschließlich Holz aus nachhaltiger, zertifizierter Waldbewirtschaftung mit dem Gütesiegel FSC (Forest Stewardship Council) zum Einsatz kommt. Vermessungsleistungen, die im amtlichen Vermessungswesen verwendet werden, sind nach Form, Ausführung und Qualität entsprechend den Regelungen der jeweiligen Länder der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen. (2) Mit der Errichtung neuer Anlagen und Bauwerke entstehen Kosten, die das Geschäftsergebnis des AG beeinflussen. Eine möglichst große Senkung der Kosten für Erstellung, Betriebsführung, Instand- haltung, Rückbau und Entsorgung (LCC) ist deshalb in unmittelbarem Geschäftsinteresse des AG. Der AN hat daher die LCC- spezifischen Belange gemäß DIN EN 50126 bei der Planung zu berück- sichtigen. Zudem müssen die Leistungen den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragen. (3) Der AN ist verpflichtet, die Leistung persönlich oder durch sein Büro zu erbringen; der Einsatz eines "Nachunternehmers" ist nur ausnahmsweise und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des AG zulässig. Die Zustimmung darf nicht ohne sachlichen Grund verweigert werden. Er hat entsprechend den Anforderungen geschultes Personal mit nachweisbarer Erfahrung einzusetzen. Er hat dafür zu sorgen, dass die ihm vom AG vermittelten eisenbahnspezifischen Informationen und Umstände, deren Kenntnis für die Ausführung der Leistung nötig ist, auch bei Personalfluktuation nicht verloren gehen. Ein Verstoß hiergegen berechtigt den AG, den Vertrag aus vom AN zu vertretendem wichtigen Grund zu kündigen und Ersatz des entstehenden Schadens zu fordern. (4) Der AN darf als Sachwalter des AG keine Unternehmer- oder Lieferanteninteressen wahrnehmen. Er darf im Zusammenhang mit dem Projekt, auf das sich seine vertragliche Leistung bezieht, keine Leistungen für Dritte erbringen, die bei diesen als Bieter/Auftragnehmer des AG anfallen, sei es z. B. bei der Entwurfsplanung auch im Rahmen einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, bei der Ausführungsplanung, bei der Ausarbeitung von Angeboten, bei der Bauausführung oder Bauabrechnung. Im Einzelfall kann nur mit schriftlicher Zustimmung des AG abgewichen werden. Der AN ist verpflichtet, alle Ausarbeitungen sowie die ihm vom AG überlassenen Unterlagen einschließlich ihm bekannt gewordener Vorgänge des AG vertraulich zu behandeln. (5) Der AN hat - soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist - Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen zweifach in analoger Form und einfach in bearbeitbarer digitaler Form zu liefern. Die zu übergebenden Unterlagen sind vom AN im nötigen Umfang zu bearbeiten, u.a. normengerecht farbig, mit Planzeichen und Legende anzulegen sowie DIN - gerecht zu falten. Alle Pläne müssen -ungeachtet einer farbigen Darstellung- schwarz/ weiß lesbar sein. Diese Unterlagen sind mit dem vereinbarten Honorar abgegolten. Nachträglich geforderte Unterlagen hat er in der gewünschten Art und Anzahl zu liefern; lediglich diese werden zusätzlich vergütet. (6) Der AN oder der von ihm schriftlich benannte Beauftragte hat die angefertigten Zeichnungen als "Planverfasser", Berechnungen, Beschreibungen und sonstige Ausarbeitungen als "Verfasser" oder "Aufsteller" oder "Prüfer" mit Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei vermessungstechnischen Leistungsinhalten bestätigt er damit insbesondere, dass er die erstellten Unterlagen (Pläne und sonstige Ausarbeitungen), unabhängig von der Bearbeitung, in einem getrennten Arbeitsgang verprobt oder geprüft hat. Alle Ergebnisse sind in prüfbarer Form mit notwendigen Erläuterungen vorzulegen. 208.1212A05 AVB Arch./Ing. Seite 1 Fachautor: FS.EI-SO | Dr. Thomas Schriek | Tel.: 0341 2342-390 Gültig ab: 01.01.2017 (7) Der AN ist verpflichtet, sich bei der Bearbeitung im Rahmen der genannten Kosten(vor) anschlagssumme zu halten. Ist zu erwarten, dass der Kosten(vor)anschlag überschritten wird, so hat der AN den AG über die voraussichtlichen Mehrkosten und ihre Ursachen unverzüglich zu unterrichten und Einsparungsmöglichkeiten vorzuschlagen. (8) Sobald erkennbar wird, dass – aus welchem Grund auch immer – Terminüberschreitungen zu erwarten sind, hat der AN unverzüglich die zur Einhaltung der vereinbarten Terminkette erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem AG zu benennen und nach dessen Zustimmung für deren Veranlassung Sorge zu tragen. (9) Notwendige Überarbeitungen bei unveränderter Aufgabenstellung hat der AN ohne Anspruch auf gesonderte Vergütung durchzuführen. (10) Der AN ist verpflichtet, die Bestimmungen des Arbeitnehmer - Entsendegesetz -AEntG- sowie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG - bei der Durchführung der angebotenen Leistung zu beachten. Er hat sicherzustellen, dass auch seine Nachunternehmer dieser Verpflichtung nachkommen. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer, seine Nachunternehmer oder die von diesen eingesetzten Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sowie dem Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – MiLoG - nicht nachkommen. (11) Meinungsverschiedenheiten zwischen AN und AG berechtigen den AN nicht, die Leistungs- erbringung einzustellen. (12) Der AN unterrichtet den AG, wenn die Pflichten aus der Baustellenverordnung nicht oder nicht ordnungsgemäß eingehalten werden. Anordnungen des AG oder Dritter, insbesondere des SiGe- Koordinators, die zur Erfüllung dieser Pflichten getroffen werden, ist Folge zu leisten. 2 Vertretung des AG durch den AN Der AN ist zur Wahrung der Rechte und Interessen des AG im Rahmen seiner Leistungen verpflichtet. Den AG bindende Erklärungen darf der AN jedoch nur mit dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung abgeben und entgegennehmen, es sei denn es ist Gefahr in Verzug. 3 Zusammenarbeit, Auskunft (1) Der AN hat die Leistungen unter Einbeziehung des AG und in Zusammenarbeit mit den Sonderfachleuten auszuführen. Dazu gibt er dem AG und den Sonderfachleuten ohne gesonderte Vergütung die nötigen Auskünfte, gewährt Einblick in seine Unterlagen und stimmt seine Leistungen vor der endgültigen Erbringung mit dem AG und den Sonderfachleuten ab. Die Auskunftspflicht besteht ohne gesonderte Vergütung auch gegenüber den Prüfungs- und Revisionsinstanzen für den AG. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und den Sonderfachleuten hat der AN unverzüglich die Entscheidung des AG herbeizuführen. Die Verpflichtungen aus den Sätzen 2 und 3 bestehen auch auf die Dauer von 5 Jahren nach Abnahme der gesamten Leistung. (2) Der AN hat die, für die Andienung der Baustelle erforderlichen, Logistikkonzepte mit dem regional zuständigen Logistikberater der Railion Deutschland AG abzustimmen. Das Ergebnis der Abstimmung ist zu dokumentieren. (3) Der AG wird den AN über alle Umstände unterrichten, deren Kenntnis für die Ausführung der Leistung nötig ist. Er wird insbesondere Termine bekannt geben, zu denen die Sonderfachleute ihre Leistungen zu erbringen haben, sowie die Einsichtnahme in deren Unterlagen und die Erteilung dazu nötiger Auskünfte erwirken. 4 Arbeitsschutz und Betreten von Bahnanlagen (1) Der AN hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Dabei Seite 2 208.1212A05 Gültig ab: 01.01.2017 hat er hat bei diesen Maßnahmen von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei insbesondere das staatliche und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen. Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie den dazugehörigen Verordnungen sind für alle Arbeiten (z. B. Herstellung, Montage, Betrieb, Wartung und Rückbau) Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Dabei unterstützt die AG bei der Berücksichtigung der eisenbahnbetriebsspezifischen Gefahren. Zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdung ist vor Arbeitsaufnahme die Koordination der Arbeiten zwischen dem Auftragnehmer und der AG abzustimmen. Wird eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt, ist durch den Auftragnehmer eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person zu bestimmen, welche die Aufsicht führt. Für allein ausgeführte gefährliche Arbeiten sind geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen durchzuführen. (2) Hat der AN Leistungen auszuführen, bei denen sich das Betreten des Gleisbereichs nicht vermeiden lässt, so hat der AN dies der im Vertrag genannten Stelle des AG so zeitig anzuzeigen, dass diese für Sicherung sorgen kann. Die Kosten dieser Sicherung trägt der AG. (3) Alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Sicherung gegen Gefahren aus der Arbeit und Gefahren des Eisenbahnbetriebs bei Arbeiten im Gleisbereich hat der AN für seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen nach den Unfallverhütungsvorschriften der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft und nach den Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) sowie der Sonstigen Unterlage 132.0118 der DB AG ohne besondere Aufforderung auf seine Kosten zu treffen. Schutzvorkehrungen des AG nach (2) bleiben unberührt. Es gelten folgende Unfallverhütungsvorschriften der UVB und Sonstige Unterlagen der DB AG: DGUV Vorschrift 1(alt GUV V A1) Grundsätze der Prävention DGUV Vorschrift 4 (alt GUV V A3) Elektrische Anlagen und Betriebsmittel DGUV Vorschrift 78 (alt GUV-V D33) Arbeiten im Bereich von Gleisen DGUV Regel 101-024 (alt GUV-R 2150) Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen Sonstige Unterlage 132.0118 Arbeiten im Gleisbereich Sonstige Unterlage 132.0123 Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen und an Betriebsmitteln DGUV Vorschrift 72 (alt GUV-V D30.1) Eisenbahnen Bzgl. des Erwerbs vorgenannter Unfallverhütungsvorschriften und Sonstiger Unterlagen siehe Abschnitt 9. (4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine auf Auftraggeber Gebiet tätigen Betriebsangehörigen und alle anderen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen), jeweils vor Aufnahme ihrer Arbeit gemäß der nach Gefährdungsbeurteilung festgelegten Sicherheitsmaßnahmen so zu unterweisen, dass sie über Unfallgefahren des Eisen- bahnbetriebs und der übrigen Unfallgefahren sowie über die Abwehr dieser Gefahren ausreichend unterrichtet sind. (5) Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen für seine Betriebsangehörigen und alle anderen auf Auftraggeber Gebiet tätigen Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistung bedient (Erfüllungsgehilfen). Er muss dafür Sorge tragen, dass die Anweisungen der Bauüberwachung und Sicherungsüberwachung und die Anweisungen der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) sowie des Sicherungspersonals befolgt werden. Zuwiderhandelnde sind sofort von der Arbeitsstelle/Baustelle zu entfernen. Verstößt der AN trotz wiederholter Mahnung gegen diese Pflichten, so darf ihm der Auftrag entzogen werden, ohne dass es der Bestimmung einer Frist bedarf. Seite 3 208.1212A05 Gültig ab: 01.01.2017 (6) Wird der Auftrag gem. (5) entzogen, dann beschränkt sich der Honoraranspruch des AN auf den bis dahin erbrachten und nachgewiesenen Leistungsteil. Der AG ist berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten des AN selbst auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen. Ansprüche des AG auf Ersatz eines entstehenden weiteren Schadens bleiben unberührt. Der AG ist auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadensersatz wie im Falle der Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den zum Auftragsentzug führenden Gründen für ihn kein Interesse mehr hat. 5 Rechnungen (1) Rechnungen sind nach ihrem Zweck als Abschlags-, Teilschluss- oder Schlussrechnung zu bezeichnen und laufend zu numerieren. In die Rechnungen sind unter Einhaltung der sonstigen Vorschriften, die nach UStG und UStDV erforderlichen Pflichtangaben aufzunehmen. (2) Der Rechnungsbetrag ist in der Rechnung entsprechend der Honorargliederung des Vertrags prüfbar darzustellen. (3) In jeder Abschlagsrechnung über Leistungen sind Umfang und Wert aller bisherigen Leistungen und ggf. schon erhaltene Abschlagszahlungen einzeln - mit getrenntem Ausweis der jeweils darauf entfallenden Umsatzsteuer - in laufender Nummernfolge aufzuführen. Bereits fertige und in einer Abschlagsrechnung nachgewiesene Leistungsteile dürfen in den folgenden Abschlagsrechnungen zusammengefasst dargestellt werden. Die Übersichtlichkeit darf dadurch nicht leiden. (4) In der Schlussrechnung sind zusätzlich die Abschlagszahlungen einzeln aufzuführen. Die Umsatzsteuer ist für alle aufgeführten Abschlagszahlungen und den noch zu zahlenden Restbetrag je gesondert auszuweisen. Soweit Leistungen und Abschlagszahlungen schon in einer Teilschlussrechnung erfasst sind, dürfen sie nachrichtlich zusammengefasst wiedergegeben werden. (5) Erstreckt sich die Ausführung über ein Kalenderjahr hinaus, so sollen die bereits erhaltenen Abschlagszahlungen des alten Jahres in den Rechnungen des neuen Jahres nur in einer Summe aufgeführt werden. (6) Rechnungen mit Änderungen im Zahlenwerk dürfen nur eingereicht werden, wenn auch die ursprünglichen Angaben lesbar sind. 6 Zahlungen (1) Auf Anforderung werden Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gezahlt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Abschlagszahlungen sind binnen 30 Tagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung zu leisten. Sie gelten nicht als Anerkenntnis der Vertragserfüllung. (2) Überzahlungen sind zu erstatten. Das gilt auch für solche, die bei der Rechnungsprüfung durch die Aufsichtsinstanzen der anweisenden Stelle des AG oder besondere Prüfungsinstanzen, wie z. B. den Bundesrechnungshof, festgestellt werden. Der AN hat den zu erstattenden Betrag - ohne Umsatzsteuer – vom Zeitpunkt der Aufforderung zur Rückerstattung an den AG an mit 5,0 v. H. über dem Basiszinssatz verzinsen, es sei denn, es werden höhere oder geringere gezogene Nutzungen nachgewiesen. Der AN kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung [§ 818 (3) BGB] berufen. (3) Alle Zahlungen werden bargeldlos geleistet. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung von einem Konto der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank. 7 Abtretung von Forderungen Die Abtretung von Forderungen des AN gegen den AG ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt. 8 Schadensverhütung und Schadensbeseitigung Seite 4 208.1212A05 Gültig ab: 01.01.2017 (1) Der AN ist verpflichtet, bei der Ausführung der ihm übertragenen Leistungen Schäden an Anlagen aller Art (z. B. Gebäuden, Leitungen) zu vermeiden. Insbesondere sind die einschlägigen "Kabelmerkblätter" zu beachten. (2) Entstandene unvermeidbare Flurschäden hat der AN auf der Grundlage der Richtlinien des zuständigen Bauernverbandes bzw. der Forstverwaltung zu regulieren. Bei Flurschadensregulierungen ist in der Regel mindestens ein örtlicher Schätzer des zuständigen Bauernverbandes hinzuzuziehen. (3) Unvermeidbare absehbare oder zu erwartende sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum sind vorab mit dem AG abzustimmen. (4) Die für unvermeidbare Flurschäden und sonstige Eingriffe in fremdes Eigentum gezahlten Entschädigungen werden dem AN gegen Nachweis erstattet. (5) Wird der AG als Verantwortlicher wegen Ausübung einer Tätigkeit nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen und besteht zugleich eine Verantwortlichkeit des AN nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Umweltschadensgesetz, so verpflichtet sich der AN, den AG von sämtlichen Kosten einer solchen Inanspruchnahme ohne Einschränkung freizustellen. Die sonstigen Regelungen zu Ausgleichsansprüchen zwischen Verantwortlichen nach § 9 Abs. 2 Umweltschadensgesetz bleiben unberührt. 9 Erwerb, Verwendung und Rückgabe von Drucksachen und anderen Unterlagen (1) Für die Ausführung seiner Leistung benötigte käufliche Unterlagen aller Art des AG (z. B. Druckschriften, Richtlinien, je einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen und Nachträge) hat der AN zu erwerben bei DB Kommunikationstechnik GmbH Druck und Informationslogistik Logistikcenter – Kundenservice – Kriegsstraße 136 76133 Karlsruhe Er hat ferner mit besonderem schriftlichen Antrag bei dieser Stelle zu veranlassen, dass sie ihm bis auf schriftlichen Widerruf laufend alle zu den gekauften Druckschriften usw. ergehenden Aktualisierungen übersendet. Ob und wie weit die Aktualisierungen zu Leistungsänderungen führen sollen, ist mit dem AG vorher abzuklären. Unfallverhütungsvorschriften der UVB hat der AN zu erwerben bei Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) Salvador-Allende-Straße 9 60487 Frankfurt am Main Die Baustandards der DB Station & Service AG liegen auf der Internetseite: http://www1.deutschebahn.com/sus-infoplattform/start/baustandards/ unentgeltlich zum Download bereit. Benötigte nicht käufliche Unterlagen überlässt der AG dem AN gegen Quittung unentgeltlich. Er hat sie vertraulich zu behandeln. Der AN hat sie ferner nach Ausführung seiner Leistung unverzüglich zurückzugeben, sofern im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist. (2) Die unter Abs. (1) genannten Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt. Jede Form der Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des AG. (3) Sonstige, vom AN gefertigten und beschafften Unterlagen sind dem AG zu übereignen. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist ausgeschlossen. Seite 5 208.1212A05 Gültig ab: 01.01.2017 10 Urheberrecht, Veröffentlichungen, sonstige Leistungsschutzrechte (1) Der AN überträgt dem AG ausschließliche, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Nutzungsrechte an allen gefertigten Plänen, Zeichnungen und sonstigen Ausarbeitungen, insbesondere an den in Abschnitt 1 Abs. (5) genannten Unterlagen. Der AG erhält insbesondere das Recht, die vorgenannten Unterlagen zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu bearbeiten. Veröffentlichungen des AN unterliegen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG. Das Nutzungsrecht ist mit der Vergütung für die Erstellungsleistung vollständig abgegolten. Der AN verzichtet insofern auf sein Recht zur Urheberbenennung. Diese Nutzungsrechte bestehen auch für Computerprogramme und digitale Daten, die der AN als Ausarbeitung dem AG liefert. Hier umfassen die Nutzungsrechte insbesondere das Recht, die Computerprogramme und/oder Daten dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen, die Daten zu bearbeiten sowie sie zu verbreiten. (2) Der AG darf die vom AN erstellten Unterlagen sowie das ausgeführte Werk ohne dessen Mitwirkung ändern, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Änderung hat. Als berechtigte Interessen des AG gelten insbesondere die Einhaltung von Realisierungsterminen und Kostenbudgets. Änderungen, die aus rein ästhetischen Gründen erfolgen, sind nur mit Zustimmung des AN zulässig. Der AG wird den AN vor wesentlichen Änderungen, an denen er ein berechtigtes Interesse hat, anhören, ohne dass sich hieraus ein Mitwirkungsrecht des AN ergibt. (3) Der AN überträgt dem AG ebenfalls ausschließliche, übertragbare und in jeder Hinsicht unbeschränkte Nutzungsrechte an allen sonstigen Leistungsschutzrechten, die im Zusammenhang mit dieser Beauftragung entstehen. An bereits bestehenden Leistungsschutzrechten, die für die Durchführung dieses Auftrages notwendig sind, überträgt der AN dem AG nicht ausschließliche, im Übrigen jedoch unbeschränkte Nutzungsrechte. (4) Alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag anfallenden Arbeitsergebnisse stehen, gleich ob als technische Erfindung oder anderweitig schutzfähig oder nicht, ausschließlich dem AG zu. Diese Arbeitsergebnisse sind dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen und werden durch den AN – soweit abtretbar -, ohne gesonderte Vergütung schon jetzt an den AG vollständig abgetreten; der AG nimmt diese Abtretung hiermit an. Der AG entscheidet, ob auf seinen Namen ein Schutzrecht beim Patentamt hinterlegt wird. (5) Der AG kann ohne Mitwirkung des AN diese Rechte auf Dritte übertragen und Dritten das Recht zur Mitbenutzung dieser Rechte einräumen. (6) Der AN stellt auf erstes schriftliches Verlangen den AG und dessen Mitarbeiter von allen Ansprüchen frei, die gegen den AG von Dritten bezüglich der dem AG in den Absätzen (1) bis (5) eingeräumten Rechte geltend gemacht werden. Die Freistellungspflicht umfasst sämtliche Aufwendungen, die dem AG im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen. Dies gilt auch insoweit, als der AN nach dem Inhalt seiner Leistungspflicht Leistungen Dritter zu verwenden hat. (7) Gegen fachliche Weisungen des AG kann der AN nicht einwenden, dass die von ihm im Rahmen des Auftrags erstellten Pläne und Unterlagen seinem Urheberrecht unterliegen. (8) Die Abs. (1) bis (6) gelten auch dann, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig endet oder dem AN nur einzelne Leistungen eines Leistungsbildes übertragen werden. 11 Bürgschaften (1) Ist Sicherheit durch Bürgschaft zu leisten, sind die Formblätter des AG zu verwenden. (2) Die Bürgschaft ist von einem in der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstitut oder Kreditversicherer zu stellen. (3) Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Seite 6 208.1212A05 Gültig ab: 01.01.2017 12 Beauftragung durch mehrere AG Für den Fall, dass mehrere AG die Leistung beauftragen, gelten folgende Regelungen für das Verhältnis zwischen dem AN und den als AG genannten Gesellschaften (nachfolgend Gesellschaften): 1. Die Gesellschaften sind Gesamtgläubiger der vom AN geschuldeten Leistungen (§ 428 BGB). Die Gesellschaften können verlangen, dass der AN Sicherheiten so erbringt, dass er jeder Gesellschaft die Sicherheit übergibt, die ihr nach dem auf sie entfallenden Leistungsteil zusteht. 2. Der AN kann von jeder Gesellschaft Vergütung nur für den auf diese Gesellschaft entfallenden Teil der auszuführenden Leistung verlangen. Soweit die Gesellschaften bei unteilbaren Leistungen untereinander eine Aufteilung der Kosten vereinbaren (soweit nicht in den Vertragsunterlagen ausgewiesen), erkennt der AN bereits jetzt diese Vereinbarungen über Kostenteiler als verbindlich an. Über seine Vergütungsansprüche stellt der AN jeder Gesellschaft eine auf diese lautende Rechnung. 3. Auch sonstige Ansprüche (wie z. B. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnungen, etc.) kann der AN jeder Gesellschaft nur dann entgegenhalten, wenn sie gegenüber dieser Gesellschaft bestehen. Ansprüche aus dem beauftragten Bauvorhaben kann der AN nur dann gegen eine Gesellschaft geltend machen, wenn der Anspruch bei Ausführung des auf diese Gesellschaft entfallenden Teiles der geschuldeten Leistung entstanden ist. 13 Geheimhaltung, Vertraulichkeit (1) Werden dem AN Leistungen übertragen, die die Vorbereitung der Vergabeverfahren, das Vergabeverfahren, die Angebotseinholung, die Angebote, die Angebotsprüfung und –wertung sowie die Zuschlagserteilung betreffen, ist das Gebot der Geheimhaltung und Vertraulichkeit strikt zu beachten. (2) Namen und Zahl der Bewerber oder Bieter dürfen weder den Bewerbern/Bietern noch Dritten mitgeteilt werden. Mitteilungen über den Inhalt von Bewerbungen oder Angeboten, über den Inhalt von Verhandlungen mit Bietern, über Stand und Ergebnisse der Angebotswertung, der Vergabeentscheidung und dergleichen sowie Unterlagen darüber dürfen nur an die mit der Vergabe unmittelbar befassten Stellen des AG gegeben werden. (3) Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten stellt eine schwere Verfehlung dar, die die fristlose Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund nach sich zieht. Seite 7 208.1212A05 Gültig ab: 01.01.2017